Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Wird  die  Untreue  begangen,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden.

Dreiundzwanzigster  Abschnitt.
Urkundenfälschung.

§.  267.

Wer  in  rechtswidriger  Absicht  eine  inländische  oder  ausländische  öffentliche
Urkunde  oder  eine  solche  Privaturkunde,  welche  zum  Beweise  von  Rechten  oder
Rechtsverhältnissen  von  Erheblichkeit  ist,  verfälscht  oder  fälschlich  anfertigt  und
von  derselben  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht,  wird  wegen  Urkundenfälschung
  mit  Gefängniß  bestraft.

§.  268.

Eine  Urkundenfälschung,  welche  in  der  Absicht  begangen  wird,  sich  oder
einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen
Schaden  zuzufügen,  wird  bestraft,  wenn
1)  die  Urkunde  eine  Privaturkunde  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,
neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden
kann;
2)  die  Urkunde  eine  öffentliche  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,
neben  welchem  auf  Geldstrafe  von  einhundertfunfzig  bis  zu  sechstausend
Mark  erkannt  werden  kann.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein,  welche
bei  der  Fälschung  einer  Privaturkunde  nicht  unter  Einer  Woche,  bei  der  Fäl-
  schung  einer  öffentlichen  Urkunde  nicht  unter  drei  Monaten  betragen  soll.  Neben
der  Gefängnißstrafe  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt
werden.
§. 269.

Der  fälschlichen  Anfertigung  einer  Urkunde  wird  es  gleich  geachtet,  wenn
Jemand  einem  mit  der  Unterschrift  eines  Anderen  versehenen  Papiere  ohne  dessen
Willen  oder  dessen  Anordnungen  zuwider  durch  Ausfüllung  einen  urkundlichen

Inhalt  gibt.
  §.  270.

Der  Urkundenfälschung  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  Jemand  von  einer
falschen  oder  verfälschten  Urkunde,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht  ist,  zum
Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht.

§.  271.

Wer  vorsätzlich  bewirkt,  daß  Erklärungen,  Verhandlungen  oder  Thatsachen,
welche  für  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  von  Erheblichkeit  sind,  in  öffentlichen
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