Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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ständigen, welcher bei der Verwaltung der Kasse nicht betheiligt ist, abschätzen zu 
lassen, das Ergebniß nach dem vorgeschriebenen Formulare der Aussichtsbehörde 
mitzutheilen und der Kenntnißnahme aller Mitglieder zugänglich zu machen. 
§. 26. 
Wenn nach dem Ergebnisse der Abschätzung die Verpflichtungen der Kasse 
die ihnen gegenüberstehenden Einnahmen übersteigen, so muß, Mangels anderer 
Deckungsmittel, entweder eine Ermäßigung der Unterstützungen bis auf den 
gesetzlichen Mindestbetrag, oder eine Erhöhung der Beiträge eintreten, derart, 
daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die Herstellung des Gleichgewichts 
zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der Kasse bis zur nächsten Ab- 
schätzung zu erwarten ist.  
§. 27. 
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den 
vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krank- 
heits- und Sterbefälle, über die verrechneten Beitrags- und Unterstützungstage 
der höheren Verwaltungsbehörde, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichts- 
behörde einzusenden. Sie hat der Aufsichtsbehörde auf Erfordern das Aus- 
scheiden der Mitglieder anzuzeigen. 
§. 28. 
Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter nicht begründet 
ist, können durch Beschluß der Generalversammlung unter Zustimmung von 
mindestens vier Fünftheilen sämmtlicher vertretenen Stimmen aufgelöst werden. 
§. 29. 
 Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Verwaltungsbehörde 
erfolgen: 
1. wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der 
Beiträge im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der 
Aufsichtsbehörde weder die Beitreibung der fälligen Beiträge, noch der 
Ausschluß der säumigen Mitglieder erfolgt; 
2. wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde 
vier Wochen mit Zahlung fälliger nicht streitiger Unterstützungen im 
Rückstande ist; 
3. wenn die Generalversammlung einen mit den Vorschriften dieses 
Gesetzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden  Beschluß 
gefaßt hat und der Auflage der Aufsichtsbehörde, denselben zurück- 
zunehmen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; 
4. wenn dem §. 6 dieses Gesetzes zuwider Mitglieder zu Handlungen oder 
Unterlassungen verpflichtet, oder wenn der Vorschrift des §. 13 entgegen 
Beiträge von den Mitgliedern erhoben oder Verwendungen aus dem 
Vermögen der Kasse bewirkt werden; 
 

	        
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