Reichs-Gesetzblatt.
No. II.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten. S. 161. — Bekanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. S. 162.
(Nr. 1131.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten. Vom 3. April
1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend
die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen
mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
Die Ober-Postdirektionen sind ermächtigt, Telegraphenbeamten, welche in
Folge der Vereinigung des Telegraphenwesens mit der Postverwaltung eine mit
Kautionspflicht beziehentlich mit höherer Kautionspflicht verbundene Dienststellung
erhalten und die für diese Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen
außer Stande sind, die nachträgliche Beschaffung der Kaution durch
Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen zu gestatten.
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge geschieht gemäß
Artikel 6 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen
der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten, vom
29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. April 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs.Gesetzbl. 1876. 27
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1876.