Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Reichs-Gesetzblatt.

No.  II.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Telegraphenbeamten.  S.  161.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Außerkurssetzung  von  Scheidemünzen  der  Thalerwährung.  S.  162.

 

 

 

(Nr.  1131.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Telegraphenbeamten.  Vom  3.  April
1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  der  §§.  3  und  7  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend
  die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  nach  Einvernehmen
  mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:

Die  Ober-Postdirektionen  sind  ermächtigt,  Telegraphenbeamten,  welche  in
Folge  der  Vereinigung  des  Telegraphenwesens  mit  der  Postverwaltung  eine  mit

Kautionspflicht  beziehentlich  mit  höherer  Kautionspflicht  verbundene  Dienststellung
erhalten  und  die  für  diese  Stellung  erforderliche  Kaution  auf  einmal  zu  beschaffen
  außer  Stande  sind,  die  nachträgliche  Beschaffung  der  Kaution  durch
Ansammlung  von  angemessenen  Gehaltsabzügen  zu  gestatten.

Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  dieser  Gehaltsabzüge  geschieht  gemäß
  Artikel  6  der  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  den  Verwaltungen
der  Post,  der  Telegraphen  und  des  Eichungswesens  angestellten  Beamten,  vom
29.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  285).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs.Gesetzbl.  1876.  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1876.