Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Artikel  IV.

Es  soll  bei  der  Benutzung  der  Bahn,  sowohl  in  Betreff  der  Beförderungspreise,
  als  der  Zeit  der  Abfertigung,  zwischen  den  Bewohnern  der  beiden  Staaten
kein  Unterschied  gemacht,  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  eines  Staates
in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  übergehenden  Transporte  in  Beziehung  auf
die  Abfertigung  wie  rücksichtlich  der  Beförderungspreis  nicht  weniger  günstig
behandelt  werden,  als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin
verbleibenden  Transporte.

Artikel  V.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
zugelassen.

Artikel  VI.

Die  Bahn  soll  auch  zur  Vermittelung  des  Brief-  und  Fahrpostverkehrs,
sowie  zur  Anlegung  von  Telegraphenlinien  benutzt  werden.

Die  hohen  Regierungen  wollen  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft
  diejenigen  Verpflichtungen  auferlegt  werden,
welche  für  geeignet  erachtet  werden,  die  Zwecke  der  Post-  und  Telegraphenverwaltungen
  zu  sichern.

Die  nähere  Verständigung  über  die  Art  und  Weise  dieser  Benutzung  soll
den  beiderseitigen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten  bleiben.

Artikel  VII.

Die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  willigt  ein,  daß  die  Kaiserliche
Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  zu  Straßburg  oder  eine
andere,  von  der  deutschen  Reichsregierung  zu  bestimmende  Eisenbahnbehörde  an
Stelle  der  Wihelm  Luxemburg-  Eisenbahngesellschaft    den  Betrieb  der  auf
luxemburgischem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  unter  denselben  Zeit-  und  sonstigen
Bedingungen  führe,  welche  in  den  §§.  1—7  einschließlich  der  am  11.  Juni  1872
zwischen  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geschlossenen  Uebereinkunft  für  die

Uebernahme  des  Betriebes  der  Wilhelm-  Luxemburg-Eisenbahnen  durch  die
Kaiserlich  deutsche  Eisenbahnverwaltung  vorgesehen  sind.

Für  die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  sollen  die  im  ersten  Satze  des  §. 7
derselben  bezeichneten  Tarife  auch  auf  die  auf  deutschem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke
  Anwendung  finden.

Artikel  VIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Exenplaren  ausgefertigt
  und  beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.