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a) Die Gebührenkolonne wird durch den Gesammtbetrag der Abgabenreste
und rückständigen Kosten eines jeden einzelnen Schuldners bestimmt, auf
welche die betreffende Verfügung lautet.
b) Nach dem Beginnen eines Exekutionsaktes müssen, sesem in dem Tarife
selbst nicht ein Anderes bestimmt ist, die vollen Gebühren bezahlt werden,
auch wenn der Akt wegen inzwischen eingetretener Zahlung, Ausstands-AT
oder aus anderen Gründen nicht zur Ausführung gekommen
ist.
e) Die Exekutionsgebühren müssen, auch wenn der Exekutor mehrere Exekutionsakte
in derselben Gemeinde zu gleicher Zeit vorgenommen hat, von
jedem Schuldner besonders entrichtet werden; die Kosten für die öffentliche
Bekanntmachung und den Verkauf der abgepfändeten Sachen werden
jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen werden, nur einmal
nach der Gesammtsumme entrichtet und unter die dabei betheiligten
Shuer nach Verhältniß des aus jeder Masse gewonnenen Erlöses
vertheilt.
d) Bei Vertheilung der Transportkosten und anderer baaren Auslagen,
welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der das
Zwangsverfahren betreibende Beamte auf den Werth der Gegenstände,
lüorn Umfang, ihre Schwere und die sonst obwaltenden Umstände billige
ücksicht nehmen.
e) Neben den tarifmäßigen Gebühren finden besondere Reise- und Zehrungskosten
unter keinen Umständen statt.
¶) Die Gebühren der nach F. 29. Uittr. c. zuzuziehenden Sachverständigen
werden nach den bei gerichtlichen Schätzungen in dem betreffenden Landestheile
üblichen Ansätzen, event. nach dem Ermessen der Aussichtsbehörde
bestimmt.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, eine Revision und anderweite Festsetzung
des Tarifs vorzunehmen.
g. 36.
Die Gebühren des Exekutors und alle anderen Exekutionskosten werden
von dem das Verfahren betreibenden Beamten aus den durch den Verkauf der
verpfändeten Sachen oder anderweit eingehenden Geldern gezahlt.
Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren
des Exekutors berichtigt, die übrigen Exekutionskosten aber, soweit sie
nicht gedeckt werden, auf die dazu geeigneten öffentlichen Fonds übernommen,
oder von derjenigen Behörde eingezogen, für welche die Exekution stattgefunden hat.
KG. 37.
In dem vormals Landgräflich Hefsen= Homburgischen Oberamtsbezirk Meisenheim
kommt die Verordnung wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und
in-