Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1566  —

a)  Die  Gebührenkolonne  wird  durch  den  Gesammtbetrag  der  Abgabenreste
und  rückständigen  Kosten  eines  jeden  einzelnen  Schuldners  bestimmt,  auf
welche  die  betreffende  Verfügung  lautet.

b)  Nach  dem  Beginnen  eines  Exekutionsaktes  müssen,  sesem  in  dem  Tarife
selbst  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  vollen  Gebühren  bezahlt  werden,
auch  wenn  der  Akt  wegen  inzwischen  eingetretener  Zahlung,  Ausstands-AT
  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  zur  Ausführung  gekommen
  ist.

e)  Die  Exekutionsgebühren  müssen,  auch  wenn  der  Exekutor  mehrere  Exekutionsakte
  in  derselben  Gemeinde  zu  gleicher  Zeit  vorgenommen  hat,  von
jedem  Schuldner  besonders  entrichtet  werden;  die  Kosten  für  die  öffentliche
  Bekanntmachung  und  den  Verkauf  der  abgepfändeten  Sachen  werden
  jedoch,  wenn  mehrere  Massen  zusammengenommen  werden,  nur  einmal
  nach  der  Gesammtsumme  entrichtet  und  unter  die  dabei  betheiligten
Shuer  nach  Verhältniß  des  aus  jeder  Masse  gewonnenen  Erlöses
vertheilt.

d)  Bei  Vertheilung  der  Transportkosten  und  anderer  baaren  Auslagen,
welche  mehrere  Schuldner  gemeinschaftlich  zu  tragen  haben,  muß  der  das
Zwangsverfahren  betreibende  Beamte  auf  den  Werth  der  Gegenstände,
lüorn  Umfang,  ihre  Schwere  und  die  sonst  obwaltenden  Umstände  billige

ücksicht  nehmen.

e)  Neben  den  tarifmäßigen  Gebühren  finden  besondere  Reise-  und  Zehrungskosten
  unter  keinen  Umständen  statt.

¶)  Die  Gebühren  der  nach  F.  29.  Uittr.  c.  zuzuziehenden  Sachverständigen
werden  nach  den  bei  gerichtlichen  Schätzungen  in  dem  betreffenden  Landestheile
  üblichen  Ansätzen,  event.  nach  dem  Ermessen  der  Aussichtsbehörde
bestimmt.

Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  eine  Revision  und  anderweite  Festsetzung
  des  Tarifs  vorzunehmen.

g.  36.

Die  Gebühren  des  Exekutors  und  alle  anderen  Exekutionskosten  werden
von  dem  das  Verfahren  betreibenden  Beamten  aus  den  durch  den  Verkauf  der
verpfändeten  Sachen  oder  anderweit  eingehenden  Geldern  gezahlt.

Bei  Unzulänglichkeit  dieser  Gelder  werden  aus  denselben  zunächst  die  Gebühren
  des  Exekutors  berichtigt,  die  übrigen  Exekutionskosten  aber,  soweit  sie
nicht  gedeckt  werden,  auf  die  dazu  geeigneten  öffentlichen  Fonds  übernommen,
oder  von  derjenigen  Behörde  eingezogen,  für  welche  die  Exekution  stattgefunden  hat.

KG.  37.

In  dem  vormals  Landgräflich  Hefsen=  Homburgischen  Oberamtsbezirk  Meisenheim
  kommt  die  Verordnung  wegen  exekutivischer  Beitreibung  der  direkten  und
in-