Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

—  237

Reichs-Gesetzblatt.

No. 27.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  44  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer.  S.  237.

 

 

 

(Nr.  1153.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  44  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der
Brausteuer  vom  31.  Mai  1872.  Vom  23.  Dezember  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

  §. 1.
Der  zweite  Absatz  des  §.  44  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer
vom  31.  Mai  1872  wird  —  unter  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  26.  Dezember
1875  —  durch  folgenden  Satz  ersetzt:
In  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Koburg-Gotha,
  sowie  in  dem  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie  darf  jedoch  von
dem  Zentner  Malzschrot  derjenige  Betrag,  um  welchen  die  dort  zur
Zeit  gesetzlich  bestehende  Brausteuer  von  Malzschrot  den  Satz  von  zwei
Mark  für  den  Zentner  übersteigt,  bis  zum  31.  März  1878,  jedoch
nur  insoweit,  als  die  Steuersätze  dieses  Gesetzes  keine  Veränderung
erleiden,  für  privative  Rechnung  der  genannten  Bundesstaaten  forterhoben
  werden.  

§.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1876.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Neichs-Gesetzbl.  1876.  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Dezember  1876.