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Reichs-Gesetzblatt.
No. 3.
Inhalt: Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Justiz - Gesetzentwuͤrfe. S. 15. —
Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. S. 16.
(Nr. 1113.) Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichts-
verfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung,
sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. Vom I. Februar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe
eines Gerichtsverfassungsgesetzes und eines Einführungsgesetzes zu
demselben,
einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben,
sowie
einer Civilprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben
eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der
gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen
Session dessselben fortzusetzen.
§. 2.
Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissions-
verhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der
Reichsverfassung Anwendung.
§. 3.
Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeit-
raum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von zweitausend
vierhundert Mark aus der Reichskasse gewährt.
Reichs-Gesetzbl. 1876. 4
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1876.