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gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes
gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.
§. 12.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer
Kammer eines zum Reich gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlich-
keit frei.
Erster Theil.
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Strafen.
§. 13.
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.
§. 14.
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Hochstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr
Mindestbetrag Ein Jahr.
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche
androht, ist dieselbe eine zeitige.
§. 15.
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den ein-
geführten Arbeiten anzuhalten.
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere öffent-
lichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden.
Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei
von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden.
§. 16.
Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag
Ein Tag.
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt
auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt
werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen.
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15) ist nur mit ihrer Zu-
stimmung zulässig.