Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 43 — 
§. 17. 
Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist fünfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Tag. 
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beauf- 
sichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in 
Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen. 
§. 18. 
Der Hcchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag Ein Tag. 
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung. 
§. 19. 
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche 
zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. 
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, die Dauer 
einer anderen Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden. 
§. 20. 
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, 
darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die 
strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. 
§. 21. 
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, acht- 
monatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten. 
§. 22. 
Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für die ganze Dauer, 
wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen 
werden da der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert ge- 
halten wird. 
 Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 
drei Jahren nicht übersteigen. §. 23. 
Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten kön- 
nen, wenn sie drei Viertheile, mindestens aber Ein Jahr der ihnen auferlegten 
Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu- 
stimmung vorläufig entlassen werden. 
§. 24. 
Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen 
oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zu- 
widerhandelt, jederzeit widerrufen werden. 
10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.