Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Verordnung
aur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  November  1858,  die  Grund·  und  Hypothekenbũcher  und  das
Hypothekenwesen  betreffend,
vom  22.  November  1858.

Wir  Heinrich  der  Sieben  und  Sechzigste  von  Gottes  Gnaden

  Lüngerer  Linie  regierender  Fürst  Reuß,  Stammes  Aeltester,

  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,
  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.

verordnen  hiermit  zur  Ausführung  des  Gesehes  vom  20.  November  d.  Is.,  die  Grundund
  Hypothekenbücher  und  das  Hypothekenwesen  betreffend,  Folgendes:

8.  1.
Zu  Ss.  2—4  des  Ges.

a.  Unter  „Grundsiücken“  versteht  das  Gesep  überhaupt  Immobilien  im  ausgedehnten
  Sinne  des  Worts,  wie  er  im  §.  näher  festgestellt  is.  Namentlich  sind  darunter  auch
begriffen  die  Immobilien,  welche  moralischen  Personen  gehören:  ausgeschlossen  dagegen
blelbt  von  dem  Eintragen  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch:

1)  das  Bergwerks-Eigenthum,

2)  das  Landesherrliche  sideikommissarische  Domanial=  und  Kameral-Eigenthum  jeder
Art,  indem  wegen  Anwendung  des  Gesetzes  auf  dieses  Lewhtere  die  weitere  Bestimmung
der  Landesherrlichen,  auf  Grund  der  Hausgesete  zu  fassenden  Enlschliehung  vorbehalten
bleibt.

b.  Gegenstand  der  Besiimmungen  dieser  §§.  find  nicht  blos  das  Hypothek-,  sondern
auch  das  Eigenthumsrecht  und  überhaupt  solche  Rechte  an  Grundsilicken,  welche  nach  §§.
12  und  13  sich  zur  Eintragung  ins  Grund=  und  Hypothekenbuch  eignen.  Solche  Nechte
kännen  nicht  unmittelbar  durch  Vertrag,  letzte  Willensordnung,  rechtskräftiges  Erkenntniß
oder  Gesetz  2c.  mit  voller  Wirksamkeit  erworben  werden,  vielmehr  muß  erst  noch  die  Eintragung
  derselben  ins  Grund=  und  Hypothekenbuch  hinzukommen  (vgl.  S.  51  des  Gesepech.
Die  angeführten  Erwerbsarten  begründen  vorher  nur  einen  Rechtstitel  (Rechtögrund)
zur  Eintragung.

So  lange  die  Eintragung  noch  nicht  hinzugetreten  ist,  sind  jedoch  dicselben  nicht