Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  55.

Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht  vollendet
hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.

Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
  die  zur  Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln  getroffen
werden.  Insbesondere  kann  die  Unterbringung  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
  erfolgen,  nachdem  durch  Beschluß  der  Vormundschaftsbehörde  die
Begehung  der  Handlung  festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.

§.  56.

Ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das  zwölfte,  aber  nicht
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,
ist  freizusprechen,  wenn  er  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit
  erforderliche  Einsicht  nicht  besaß.

In  dem  Urtheile  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte  seiner  Familie
überwiesen  oder  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll.
In  der  Anstalt  ist  er  so  lange  zu  behalten,  als  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungebegörde
  solches  für  erforderlich  erachtet,  jedoch  nicht  über  das  vollendete
zwanzigste  Lebensjahr.

§.  57.

Wenn  ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das  zwölfte,  aber
nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen
hat,  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche
Einsicht  besaß  ,  so  kommen  gegen  ihn  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1)  ist  die  Handlung  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
bedroht,  so  ist  auf  Gefängniß  von  drei  bis  zu  fünfzehn  Jahren  zu
erkennen;

2)  ist  die  Handlung  mit  lebenslänglicher  Festungshaft  bedroht,  so  ist  auf
Festungshaft  von  drei  bis  zu  fünfzehn  Jahren  zu  erkennen;

3)  ist  die  Handlung  mit  Zuchthaus  oder  mit  einer  anderen  Strafart  bedroht,
so  ist  die  Strafe  zwischen  dem  gesetzlichen  Mindestbetrage  der  angedrohten
  Strafart  und  der  Hälfte  des  Höchstbetrages  der  angedrohten  Strafe
zu  bestimmen.

Ist  die  so  bestimmte  Strafe  Zuchthaus,  so  tritt  Gefängnißstrafe
von  gleicher  Dauer  an  ihre  Stelle;

4)  ist  die  Handlung  ein  Vergehen  oder  eine  Uebertretung,  so  kann  in
besonders  leichten  Fällen  auf  Verweis  erkannt  werden;

5)  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlichen
  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aussicht  ist
nicht  zu  erkennen.

Die  Freiheitsstrafe  ist  in  besonderen,  zur  Verbüßung  von  Strafen  jugendlicher

  Personen  bestimmten  Anstalten  oder  Räumen  zu  vollziehen.