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§. 81.
Wer außer den Fällen des §. 80 es unternimmt,
1) einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt
zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,
2) die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die
in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern,
3) das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam
einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder
4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen
Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom
Ganzen loszureißen,
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher
Festungebaft bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§. 82.
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths
vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmit-
telbar zur Ausführung gebracht werden soll.
§. 83.
Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens
verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82 strafbaren Handlung
gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
zwei Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§. 84.
Die Strafvorschriften des §. 83 finden auch gegen denjenigen Anwendung,
welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen
Regierung einläßt oder die im von dem Reich oder einem Bundesstaate an-
vertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den Waffen einübt.
§. 85
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen
Darstellungen zur Ausführung einer nach §. 82 strafbaren Handlung auffor-
dert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft.