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Vertreters oder der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung,
sofern dieselben von Amtswegen berücksichtigt sind (Gerichtsverfassungs-
gesetz §. 17 Abs. 1, Civilprozeßordnung §§. 40, 54);
3. die Entlassung des Beklagten aus dem Rechtsstreite (Civilprozeßordnung
§§. 72, 73), oder die Uebernahme des Rechtsstreits durch den Rechts-
nachfolger (Civilprozeßordnung §. 237);
4. die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens (Civil-
prozeßordnung §§. 217 bis 227);
die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Be-
rufung, Revision oder der Wiederaufnahme des Verfahrens oder die
Zurücknahme eines Rechtsmittels (Civilprozeßordnung §§. 216, 476
Abs. 3, §§. 497, 529, 552);
den Einspruch (Civilprozeßordnung §§. 306, 310, 311, 640), sowie die
gegen ein Versäumnißurtheil eingelegten Rechtsmittel (Civilprozeßordnung
§. 474 Abs. 2, §. 529);
7. die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urtheils;
8. die Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern sie im Wege der Klage
beantragt oder angefochten wird (Civilprozeßordnung §§. 667, 687),
oder Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den Anspruch
selbst betreffen, sofern der §. 686 Abs. 2 oder §. 704 Abs. 2 der Civil-
prozeßordnung Anwendung findet, oder die Zulassung der Zwangs-
vollstreckung aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts oder aus
einem Schiedsspruche (Civilprozeßordnung §§. 660, 868);
9. die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung, sofern die Entscheidung durch Endurtheil zu
treffen ist (Civilprozeßordnung §. 802 Abs. 1, §§. 805, 806 Abs. 2,
§§. 807, 815);
die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen
eines Schiedsvertrags, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Ver-
fahrens oder die Aufhebung eines Schiedsspruchs (Civilprozeßordnung
§. 871).
Ist in den Fällen der Nr. 1, 2 der Kläger abgewiesen, oder in den Fällen.
der Nr. 5, 6 die Wiedereinsetzung, Berufung, Revision, Wiederaufnahme oder
der Einspruch als unzulässig verworfen, so werden auch für eine Verhandlung
zur Hauptsache nur fünf Zehn-
theile der Gebühr erhoben, sofern die Entscheidung
auf diese Verhandlung ergangen ist.
§. 27.
Drei Zehntheile der Gebühr (§§. 18 bis 24) werden erhoben, wenn der
Akt betrifft:
1. die Zulässigkeit einer Nebenintervention (Civilprozeßordnung §. 68);
2.
die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unter-
lassungen (Civilprozeßordnung §§. 773 bis 776).