Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 83. 
In Strafsachen ist von dem Privatkläger oder demjenigen, welcher als 
Privatkläger eine Berufung oder Revision einlegt oder eine Wiederaufnahme 
des Verfahrens beantragt, sowie von dem Nebenkläger, welcher eine Berufung 
oder Revision einlegt, ein Gebührenvorschuß von 10 Mark für die Instanz zu 
zahlen. 
Im Falle des §. 75 beträgt der Vorschuß 5 Mark. 
§. 84. 
Außer dem Gebührenvorschuß (§§. 81 bis 83) ist bei jedem Antrag auf 
Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ein 
zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antragsteller zu zahlen. 
Diese Vorschußpflicht besteht in Strafsachen nur in dem Verfahren auf 
erhobene Privatklage und für den Nebenkläger, welcher sich eines Rechtsmittels 
bedient. 
Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen auf 
Antrag des Privatklägers oder des Nebenklägers kann von der vorgängigen 
Zahlung eines zur Deckung der erwachsenden Auslagen hinreichenden Vorschusses 
abhängig gemacht werden. 
§. 85. 
Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben das Dreifache des im §. 81 
bestimmten Betrags als Vorschuß zu zahlen. 
Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, 
ein Deutscher in gleichem Falle zu einer besonderen Vorauszahlung 
oder zu einer Sicherstellung der Gerichtskosten nicht verpflichtet ist; 
2.  im Urkunden- oder Wechselprozesse; 
3. bei Widerklagen; 
4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt 
werden; 
5. bei Klagen aus Ansprüchen, welche in das Grund- oder Hypotheken- 
buch einer deutschen Behörde eingetragen sind; 
6. wenn dem Kläger das Armenrecht bewilligt ist. 
Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn im Laufe des Rechtsstreits 
der Kläger die Eigenschaften eines Deutschen verliert, oder die Voraussetzung, 
unter welcher der Ausländer von der Verpflichtung befreit war, wegfällt. 
Unter den gleichen Voraussetzungen haben Ausländer in den Fällen des 
§. 83 Abs. 1 einen Gebührenvorschuß von 30 Mark zu zahlen. 
Vor Zahlung des von einem Ausländer nach den vorstehenden Bestim- 
mungen oder den Bestimmungen der §. 83 Abs. 2, §. 84 zu zahlenden Vor- 
 
	        
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