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Reichs- Gesetzblatt.
No. 36.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die weitere Berechtigung der Inhaber des Eisernen Kreuzes von
1870/71 zum Bezuge der gesetzlichen Ehrenzulage. S. 361. — Allerhöchster Erlaß, betreffend
die Wiederübernahme der Regierungsgeschäfte durch Seine Majestät den Kaiser S. 363.
(Nr. 1273.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen militärischen Dienst-
auszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter
Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der
Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl.
S. 99) berechtigen. Vom 19. November 1878.
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1878, betreffend die Gewährung
einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, bestimme Ich:
In Bezug auf die Berechtigung zum Empfange der Ehrenzulage werden
dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse die nachstehenden militärischen
Dienstauszeichnungen gleichgeachtet:
a) Auszeichnungen, welche in einem der seit 1866 mit Preußen
verbundenen Landestheile vor der Vereinigung verliehen
worden sind:
1. das im vormaligen Königreich Hannover verliehene Allgemeie
Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Kriegerverdienst“, insofern dasselbe
für Tapferkeit im Kriege verliehen worden ist;
2. das im vormaligen Kurfürstenthum Hessen verliehene Militär-
Verdienstkreuz (von Silber).
b) Auszeichnungen, welche in einem der Bundesstaaten außer
Preußen vor dem Kriege 1870/71 verliehen worden sind:
3. das Königlich bayerische Militär-Verdienstkreuz;
4. die Königlich bayerische silberne und goldene Militär-Verdienst-
medaille;
5. die Königlich sächsische silberne und goldene Militär-Verdienst-
medaille des Militär-St. Heinrichsordens;
6. die Königlich württembergische silberne Militär-Verdienstmedaille;
7. die Großherzoglich badische Verdienstmedaille am Bande der
militärischen Carl- Friedrich- Verdienstmedaille;
Reichs- Gesetzbl. 1878. 69
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1878.