Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn 
durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, 
daß die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt 
ausgeführte Waare in Oesterreich-  Ungarn beziehentlich dem deutschen Zollgebiete 
angemeldet worden ist. 
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber ein- 
verstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgen- 
den Vorschriften verbleiben soll: 
a. Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzoll- 
ämter die zollgesetzliche Ausgangs- beziehungsweise Eingangsabfertigung der 
Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Anmeldungs- 
bescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem 
Grenzzollamte des Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangsstaates. 
Das letztere giebt die Anmeldungsbescheinigung unter Beidrückung des Amts- 
siegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten: 
„Angemeldet und unter Nr.... des.... Registers eingetragen.“ 
b. Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren 
statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Innern und die 
Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte oder die Ausgangsabfertigung bei 
dem Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern, 
oder die Ausgangs- und die Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im 
Innern vorgenommen wird. 
Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte 
im Innern stattfindet, dieses weiß, welche der ihm im Ansageverfahren über- 
wiesenen Güter im gebundenen Verkehre übergegangen sind, so bemerkt das 
Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamte 
des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post 
der Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung vor- 
genommen hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben 
die Waare dort eingetragen ist. Es würde also z. B. bei einer nach Wien be- 
stimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau gekommen und 
dort zum Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt 
zu Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf 
Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamte zu Oderberg mitgetheilten 
Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken: 
„Im gebundenen Verkehre von Breslau, Begleitschein. Empfangs- 
register Nr.   ......“ 
Damit aber auch das Ausgangs-Abfertigungsamt sofort beim Rück- 
empfange der von dem Grenzzollamte des Eingangsstaates für die Anmeldung 
bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die 
zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so giebt das Grenzzollamt des 
Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansagever- 
fahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin: 
„Durch Ladungsliste Nr. . . . .. angemeldet und mit Ansagezettel Nr.. . ... 
nach ...... abgelassen.“
	        
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