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Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahn-
verkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die
Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels
in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen.
c. Bei dem Postverkehre, es mag die Beförderung der Güter mittelst der
gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenz-
zollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Ver-
kehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluß bleibt an den einzelnen
Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenz-
eingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels
mit den Worten:
„Blei- Siegel" Verschluß von N. N. belassen“
so daß alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangsstaates eingehenden
Poststücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich
bescheinigter Eingangserklärung ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetz-
liche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im In-
nern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzaus-
gangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches
sie zum Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.
Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern
an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten
in den nämlichen Eisenbahn-Postwagen ohne Ausladung der Poststücke statt-
findet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß ein-
langen bezw. weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses
seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten
Waarenerklärungen abgesehen werden könne und es genüge, daß das Ausgangs-
amt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs
Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.
8. Zu §. 11 des Zollkartells.
Die Verständigung über die in §. 11 erwähnten Punkte bleibt der Ver-
handlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vor-
behalten.
Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisen-
bahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert
werden. — Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der
Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch
zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläßlichen Voll-
ziehung des Dienstes vereinbar ist.
9. Zu §. 13 des Zollkartells.
Nach §. 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und
Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht
werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgaben-
gesetze unterliegen.
Reichs-Gesetzbl. 1878. 72