Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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vision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Ver- 
schluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum 
Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. 
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueber- 
landspost beförderten Gegenstände unterbleiben. 
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des 
Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisen- 
bahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision 
die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn An- 
zeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen. 
4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, 
nach den in der Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 
1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich- 
Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des 
Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, 
noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugs- 
protokoll 1865) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsver- 
schlusses auch ferner in Kraft bleiben. 
Zu Artikel 19 des Vertrages. 
1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über 
die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, 
die der im ersten Absate des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung theil- 
haftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage C verständigt. 
Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten 
Behörden befugt sein. 
2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen ver- 
tragenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, 
sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen 
werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind. 
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D anliegenden Muster 
erfolgen. 
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paß- 
karten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem 
vertragenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für 
die Ausfertigung zu erheben. 
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für 
Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach 
Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine 
verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die be- 
queme Mitführung in der Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in 
gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher 
das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, 
ersichtlich macht. 
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt 
wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vor- 
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