Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

400  Anhang.  VII.

vorgedachten  Art  Zewährt  worden  sind,  als  Schulzenland,  Schulzenwese.
  Schulzenacker  2c.  bezeichnet,  ohne  daß  dieselben  die  Natur!
besonderer,  erst  von  dem  Gutsherrn  oder  der  Gemeinde  neu  verliehener
  Schulzenamts-Dotationen  hätten.  Solche  Landabfindungen
gehören  nicht  zu  den  im  8  38.  bezeichneten  Grundstücken  (8.  40.).

agegen  sind  zu  den  daselbst  gedachten  Einkünften  insbesondere
zu  rechnen  diejenigen  Entschädigungen,  welche  den  Lehn-  und
Erbschulzengutsbesitzern  für  baare  Dienstausgaben,  namentlich  für
Dienstreisen,  Schreibmaterialien,  Botendienste  u.  s.  w.  von  den
Gemeinden  in  neuerer  Zeit  vielfach  gwäh#  worden  sind.  (Vergl.
das  Reskript  vom  5.  Mai  1840  —  Minist.-Blatt  Seite  217.)

88.  41—44.  Ist  nach  dem  Ergebnisse  der  angestellten  Ermittelungen
  eine  Auseinandersetzung  zwischen  der  Gemeinde  und
dem  Schulzengutsbesitzer  erforderlich,  so  legt  der  Landrath  die  in
der  Sache  gepflogenen  Verhandlungen  dem  Kreisausschusse  vor,
welcher  den  Kommissarius  für  die  Auseinandersetzung  ernennt.

Entstehen  hierbei  Streitigkeiten,  so  findet  das  in  den  §§.  42
bis  44.  vorgeschriebene  Verfahren  statt.

Die  Aufhebung  der  Berechtigung  und  Verpflichtung  zur  Verwaltung
  des  Schulzenamtes  ist  von  der  Beendigung  des  Auseinandersetzungsverfahrens
  nicht  abhängig.  Die  Amtsthätigkeit
der  das  Schulzenamt  verwaltenden  Schulzengutsbesitzer  erlischt
vielmehr  nach  §.  186.  am  30.  Juni  1874.  Mit  demselben  Zeitpunkte
  fällt  auch  die  Verpflichtung  derselben  bezw.  der  Trennstücksbesitzer
  eines  zerstückelten  Schulzenguts  (§.  37.)  zur  Besoldung
eines  Stellvertreters  weg.

§.  45.  Die  Kosten  des  Auseinandersetzungsverfahrens,  soweit
  dasselbe  vor  den  Kreisausschüssen  und  deren  Kommissarien
stattfindet,  werden  von  den  Kreisen  getragen.  Denselben  stehen
zur  Bestreitung  dieser  Kosten  die  durch  das  Gesetz,  betreffend  die
Dotation  der  Provinzial=  und  Kreisverbände  vom  30.  April  1873
;  Durchführung  der  Kreis-Ordnung  bewilligten  Fonds  zur  Verügung.


Berlin,  den  20.  September  1873.
Der  Minister  des  Innern.  Graf  zu  Eulenburg.