400 Anhang. VII.
vorgedachten Art Zewährt worden sind, als Schulzenland, Schulzenwese.
Schulzenacker 2c. bezeichnet, ohne daß dieselben die Natur!
besonderer, erst von dem Gutsherrn oder der Gemeinde neu verliehener
Schulzenamts-Dotationen hätten. Solche Landabfindungen
gehören nicht zu den im 8 38. bezeichneten Grundstücken (8. 40.).
agegen sind zu den daselbst gedachten Einkünften insbesondere
zu rechnen diejenigen Entschädigungen, welche den Lehn- und
Erbschulzengutsbesitzern für baare Dienstausgaben, namentlich für
Dienstreisen, Schreibmaterialien, Botendienste u. s. w. von den
Gemeinden in neuerer Zeit vielfach gwäh# worden sind. (Vergl.
das Reskript vom 5. Mai 1840 — Minist.-Blatt Seite 217.)
88. 41—44. Ist nach dem Ergebnisse der angestellten Ermittelungen
eine Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und
dem Schulzengutsbesitzer erforderlich, so legt der Landrath die in
der Sache gepflogenen Verhandlungen dem Kreisausschusse vor,
welcher den Kommissarius für die Auseinandersetzung ernennt.
Entstehen hierbei Streitigkeiten, so findet das in den §§. 42
bis 44. vorgeschriebene Verfahren statt.
Die Aufhebung der Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung
des Schulzenamtes ist von der Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens
nicht abhängig. Die Amtsthätigkeit
der das Schulzenamt verwaltenden Schulzengutsbesitzer erlischt
vielmehr nach §. 186. am 30. Juni 1874. Mit demselben Zeitpunkte
fällt auch die Verpflichtung derselben bezw. der Trennstücksbesitzer
eines zerstückelten Schulzenguts (§. 37.) zur Besoldung
eines Stellvertreters weg.
§. 45. Die Kosten des Auseinandersetzungsverfahrens, soweit
dasselbe vor den Kreisausschüssen und deren Kommissarien
stattfindet, werden von den Kreisen getragen. Denselben stehen
zur Bestreitung dieser Kosten die durch das Gesetz, betreffend die
Dotation der Provinzial= und Kreisverbände vom 30. April 1873
; Durchführung der Kreis-Ordnung bewilligten Fonds zur Verügung.
Berlin, den 20. September 1873.
Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg.