Reichs-Gesetzblatt
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Pensionirung und Versorgung der Militär—
personen. S. 99. — Uebereinkommen mit Großbritannien, betreffend die Unterdrückung des
Handels mit afrikanischen Negern. S. 100. — Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Ver-
ordnung über die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. S. 102.
(Nr. 1370.) Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die
Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen 2c. Vom 30. März 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
S. 1.
Der 9. 50 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275)
erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz:
Den Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche bei dem
Marine-Lazarethe zu Yokohama eine längere als einjährige Verwen-
dung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der
Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht.
F. 2.
Der F. 56 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 wird wie folgt ergänzt:
Die Vorschrift im §. 50 Absatz 4 findet auch auf die Civil-
beamten der Kaiserlichen Marine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1880. 18
Ausgegeben zu Berlin den 14. April 1880.