Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Artikel 15. 
Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade 
entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammen- 
stoßens entsteht, so muß jedes Schiff seinen Kurs nach Steuerbord ändern, da- 
mit sie einander an Backbordseite passiren. 
Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher 
Weise in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung 
einander nähern, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, nicht aber 
dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von ein- 
ander passiren müssen. 
Derselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage 
jedes der beiden Schiffe die Masten des anderen mit den seinigen in Einer Linie 
oder nahezu in Einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe 
ta Lelgher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen Schiffes zu 
ehen sind. 
Derselbe findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, 
daß sein Kurs vor dem Buge von dem anderen Schiffe gekreuzt wird, oder wenn 
bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des anderen, oder das 
grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des anderen gegenübersteht, oder wenn 
ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus 
in icheit oder wenn beide farbige Seitenlichter anderswo, als voraus, in 
icht sind. 
  
Artikel 16. 
Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen) daß Gefahr des Zu- 
sammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dumsschih aus dem Wege gehen, 
welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. 
Artikel 17. 
Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, 
daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfschiff dem 
Segelschiffe aus dem Wege gehen. 
Artikel 18. 
Jedes Dampfschiff, welches sich einem anderen Schiffe in solcher Weise 
nähert, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß seine Fahrt min- 
dern, oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen. 
  
Artikel 19. 
Schlägt ein in Fahrt befindliches Dampfschiff einen diesen Vorschriften 
entsprechenden Kurs ein, so kann es dies einem anderen in Sicht befindlichen 
Schiffe durch folgende Signale mit seiner Dampfpfeife anzeigen, nämlich: 
 
	        
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