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Reichs-Gesetzblatt.
AÆ I2.
Inhalt: Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemein-
gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. S. 117. — Bekannt-
machung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft vom
17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. S. 118.
(Nr. 1378.) Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des
Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie
vom 21. Oktober 1878. Vom 31. Mai 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen Xx.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt: K
Die im §. 28 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 getroffene Be-
stimmung wird dahin erläutert, daß dieselbe auf Mitglieder des Reichstags oder
einer gesthgebenden Versammlung, welche sich am Sitze dieser Körperschaften
während der Session derselben aufhalten, keine Anwendung findet.
Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß
§. 28 des vorbezeichneten Gesegzes getroffenen Anordnungen erlassen werden, findet
nur an die Aufsichtsbehörden statt.
Die Dauer der Geltung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestre-
bungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 351)
wird, unter Abänderung des F. 30 dieses Gesetzes, bis zum 30. September 1884
hierdurch verlängert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1880.