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(Nr. 1387.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer proviso-
rischer Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 1. Mai 1880.
D. Kaiserlich deutsche Regierung und der Bundesrath der Schweizerischen
Eidgenossenschaft haben zum Swecke einer weiteren provisorischen Regelung der
Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz nachstehende Ueber-
einkunft getroffen:
Artikel I.
Der Handels= und Zollvertrag vom 13. Mai 1869 soll für die Zeit vom
30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit der Maßgabe in Wirksamkeit bleiben, daß
aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche unter der Nummer 1 der Anlage A
zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben
egenseitig zugsscchert ist, der Artikel „von Salzsiedereien die Mutterlauge"“ auch
fererhin ausgeschieden bleibt.
Artikel II.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und die Ratifikations-
Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten vorstehende Uebereinkunft in
doppelter Ausfertigung vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 1. Mai 1880.
(L. S.) v. Philipsborn.
(L. S.) Roth.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs, Gesetzbl. 1880. 29