Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

—  153  —

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  S.  153.

 

 

 



(Nr.  1389.)  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  Vom
23.  Juni  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Das  nachstehende  Gesetz  regelt  das  Verfahren  zur  Abwehr  und  Unterdrückung
übertragbarer  Seuchen  der  Hausthiere,  mit  Musnahme  der  Rinderpest.

Als  verdächtige  Thiere  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes:
Thiere,  an  welchen  sich  Erscheinungen  zeigen,  die  den  Ausbruch
einer  übertragbaren  Seuche  befürchten  lassen  (der  Seuche  verdächtige

Thiere);
Thiere,    an  welchen  sich  solche  Erscheinungen  zwar  nicht  zeigen,
rücksichtlich  deren  jedoch  die  Vermuthung  vorliegt,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff
  aufgenommen  haben  (der  Ansteckung  verdächtige  Thiere).

§.  2.

Die  Anordnung  der  Abwehr =  und  Unterdrückungsmaßregeln  und  die  Leitung
des  Verfahrens  liegt  den  Landesregierungen  und  deren  Organen  ob.

Zur  Leitung  des  Verfahrens  können  besondere  Kommissare  bestellt  werden.

Die  Mitwirkung  der  Thierärzte,  welche  vom  Staate  angestellt  sind  oder
deren  Anstellung  vom  Staate  bestätigt  ist  (beamtete  Thierärzte),  richtet  sich  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.  An  Stelle  derselben  können  im  Falle  ihrer
Behinderung  oder  aus  sonstigen  dringenden  Gründen  andere  approbirte  Thierärzte
  zugezogen  werden.  Die  letzteren  sind  innerhalb  des  ihnen  ertheilten  Auftrages
befugt  und  verpflichtet,  diejenigen  Amtsverrichtungen  wahrzunehmen,  welche  in
diesem  Gesetze  den  beamteten  Thierärzten  übertragen  sind.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren,  über  die  Zuständigkeit
der  Behörden  und  Beamten  und  über  die  Bestreitung  der  durch  das  Verfahren
entstehenden  Kosten  sind  von  den  Einzelstaaten  zu  treffen.

Reichs=  Gesetzbl.  1880.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1880.