Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Revisson,  im  Verwahrsam  des  Haupt-Steueramts,  und  werden  nach  den  allgemeinen
  Vorschriften  über  die  zur  Packhofsniederlage  gelangenden  Waaren,  behandelt.
  Der  Waarenführer  bleibt  bis  dahin,  daß  die  spezielle  Revision  bewirkt,  und
dabei  nichts  zu  erinnern  gefunden  worden,  zunächst  für  die  Richtigkeit  der  Eingangsdeklarationen,
  den  gesetzlichen  Bestimmungen  nach,  verhaftet.

Die  Begleitscheine  der  Grenzämter  über  Waaren,  für  welche  die  Meßerleichterungen,
  nach  gegenwärtiger  Ordnung,  in  Anspruch  genommen  werden,
die  Meßgüter  mögen  innerhalb  der  zwischen  den  Messen  liegenden  Frist,  oder  nach
Eroͤffnung  der  Meß-Reoisionsstellen  in  Frankfurt  eingetroffen  seyn,  werden  daher
nicht  eher  erledigt  und  an  die  Ausfertigungsämter  zurückgesandt,  bis

entweder,  der  Empfänger  der  Waaren,  Eigenthümer  oder  Spediteur,  überhaupt
  derjenige,  an  welchen  der  Waarenführer  die  auf  den  Begleitscheinen
verzeichneten  Güter  abzuliefern  hat,  sich  für  denselben  verbürgt  und  zugleich
Vollmacht  des  Waarenführes  mit  der  Bürgschaft  beibringt,  wodurch  er
ermaͤchtigt  wird,  bei  der  im  Falle  einer  spaͤter  entdeckten  Unrichtigkeit  einzuleitenden
  summarischen  sowohl  als  gerichtlichen  Untersuchung,  des  Waarenfuͤhrers
  Rechte  in  dieser  wahrzunehmen  und,  statt  dessen,  sich  auf  die  Sache
selbst  einzulassen;
oder,  bis  die  spezielle  Revision  der  Meßwaaren  stattgefunden  hat,  und  die
Richtigkeit  der  im  Grenzamte  gemachten  Eingangs-Deklaration  dadurch
erwiesen  ist.
Im  erstern  Falle  bleiben  die  von  der  Stempelabgabe  befreieten  Bürgschafts-Verhandlungen
  als  Belag  beim  Begleitschein-Empfangsregister;  der  Begleitschein
  wird  auf  den  Grund  der  Bürgschaft  erledigt  und  an  das  Ausfertigungsamt
zurückgesandt.  Die  Steuerverwaltung  hält  sich  nunmehr  an  den  Bürgen.

Im  andern  Falle  bleibt  der  Begleitschein,  bis  nach  bewirkter  spezieller
Revision  der  Waaren,  beim  Meßamte,  oder,  sofern  solches  noch  nicht  eröffnet  ist,
beim  Haupt-Steueramte  zurück,  und  der  Waarenführer  also  bis  dahin  verhaftet.

Damit  etwaige  vom  Deklaranten  unverschuldete  Irrthümer  in  den  Begleitscheinen,
  oder  unerhebliche  Versehen  des  Waarenführers  bei  der  dem  Grenzamte
gemachten  Deklaration,  beim  Eintreffen  in  Frankfurt  aber  sogleich  wahrgenommen,
  aufgeklärt  und  nach  Umständen  zur  Stelle  beseitigt  werden  können,  wird
bei  der  dortigen  Eintragung  der  Begleitscheine  von  den  abgestempelten  Frachtbriefen
  Einsicht  genommen  werden.

Svezielle  &  15.  Die  spezielle  Revision  der  Meßgüter  beginm  mit  Eröffnung  einer
NReolsion.  Meß-Revifionsstelle.  Vom  Empfänger  der  Waare,  unter  welchem  Ausdruck
im  weitern  Verfolg  dieser  Ordnung  überall  derjenige  verstanden  wird,  der,  als

zur  Disposition  über  die  eingegangenen  Waaren  befugt,  gegen  die  Steuerverwaltung

  sich  ausgewiesen  hat,  ist  eine  Eingangs-Anmeldung  nach  dem  beiliegenden

Muster