Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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(Nr. 1393.) Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen 
Reichs. Vom 28. Juli 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des H. 3 des Gesetzes vom 25. März 
8 betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, 
was folgt: 
. 1. 
Bei der dem Schiffsführer eines deutschen Kauffahrteischiffes nach der An- 
kunft des Schiffes in einem außerdeutschen Hafen obliegenden Meldung ist dem 
zuständigen deutschen Konsul anzuzeigen: 
1. der Name, das Unterscheidungssignal, der Heimathshafen, die Gattung 
und der Nettoraumgehalt des Schiffes, 
2. der Name und der Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespondent- 
rheders des Schiffes, 
3. der Ort und der Tag der Ausfertigung des Schiffscertifikats oder des 
Flaggenattestes des Schiffes, 
4. der Ort und der Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern dieselbe 
nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft, 
5. die Zahl der mit dem Schiffe angekommenen Passagiere, 
6. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist, letzterenfalls 
unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände, 
7. Seder und der Tag des Reiseantritts und der Tag der Ankunft im 
afen, 
8. ob bezw. welche Häfen von dem Schiffe während der Reise angelaufen 
worden sind, 
9. die Adresse desjenigen, welcher die Klarirungsgeschäfte des Schiffes am 
Orte besorgt. 
Den unter 1 bis 3 geforderten Anzeigen kann auch durch Vorlegung des 
Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes genügt werden. 
g. 2. 
Hat der Konsul in dem Hafen, welchen das Schiff besucht, seinen Wohnsitz 
so ist bei der Anmeldung auch die Musterrolle der Mannschaft des Schiffes 
vorzulegen. Dieselbe wird von dem Konsul aufbewahrt.
	        
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