62 1872.
diesem Betrage hat der innerhalb der ersien füuf Tage jeden Monates
jeden Vierteljahres
zwoͤlsten TLhaler Sgr. .
der Vertrags-Periode den vierten Theil mit —. GOulden — Kreuzer
in Worten:
an d Amt zu im Voraus zu zahlen.
8. 2
Eine nachträgliche (Erhöhung oder) Emäfigung der Abfindungssumme (F. 1)
findet nicht statt, wenn auch die Absindung der Menge an Braustoffen, welche in
der Brauerei wirklich zur Verwendung kommen, nicht entsprechen sollte.
[Dagegen verpflichtet sich der Brauereibesitzer zur Nachversteuerung derjenigen
Braustoffe, welche er bis zur Beendigung des Vertrages über die der bezahlten Abfindungssumme
entsprechende Menge hinaus in seiner Brauerei verwendet. hat. Die
Zahlung der Nachsteuer erfolgt bei Beendigung des Vertrages nach Maßgabe des
Ergebnisses des Brauregisters (§. 3).]
Andere als die im §F. 1 vorstehend angegebenen Braustoffe dürfen in der
Brauerei nur nach vorheriger Genehmigung d zu
verwendet werden.
8. 3.
Der Brauereibesitzer hat unter Benutzung des von dem Amte
zu beziehenden Formulars nach dessen näherer Anweisung ein Brauregister zu führen,
in der Brauerei an einem von dem Bezirks-Oberkontroleur vorzuschreibenden Orte
reinlich und unbeschädigt aufzubewahren und, von ihm unterschrieben, binnen drei
Tagen nach Ablauf jeden Vierteljahres unaufgefordert an das vorgenannte Amt einzureichen.
Derselbe hat in dies Register spätestens eine Stunde vor Beginn der
jedesmaligen Braueinmaischung:
1) die fortlaufende Nummer der Gebräude,
2) Tag und Stunde der Eintragung,
3) Tag und Stunde der Einmeaischung,
4) das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach Centnem
und Pfunden,