Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

62  1872.

diesem  Betrage  hat  der  innerhalb  der  ersien  füuf  Tage  jeden  Monates

jeden  Vierteljahres
zwoͤlsten  TLhaler  Sgr.  .
der  Vertrags-Periode  den  vierten  Theil  mit  —.  GOulden  —  Kreuzer
in  Worten:
an  d  Amt  zu  im  Voraus  zu  zahlen.

8.  2

Eine  nachträgliche  (Erhöhung  oder)  Emäfigung  der  Abfindungssumme  (F.  1)
findet  nicht  statt,  wenn  auch  die  Absindung  der  Menge  an  Braustoffen,  welche  in
der  Brauerei  wirklich  zur  Verwendung  kommen,  nicht  entsprechen  sollte.

[Dagegen  verpflichtet  sich  der  Brauereibesitzer  zur  Nachversteuerung  derjenigen
Braustoffe,  welche  er  bis  zur  Beendigung  des  Vertrages  über  die  der  bezahlten  Abfindungssumme
  entsprechende  Menge  hinaus  in  seiner  Brauerei  verwendet.  hat.  Die
Zahlung  der  Nachsteuer  erfolgt  bei  Beendigung  des  Vertrages  nach  Maßgabe  des
Ergebnisses  des  Brauregisters  (§.  3).]

Andere  als  die  im  §F.  1  vorstehend  angegebenen  Braustoffe  dürfen  in  der
Brauerei  nur  nach  vorheriger  Genehmigung  d  zu
verwendet  werden.

8.  3.

Der  Brauereibesitzer  hat  unter  Benutzung  des  von  dem  Amte
zu  beziehenden  Formulars  nach  dessen  näherer  Anweisung  ein  Brauregister  zu  führen,
in  der  Brauerei  an  einem  von  dem  Bezirks-Oberkontroleur  vorzuschreibenden  Orte
reinlich  und  unbeschädigt  aufzubewahren  und,  von  ihm  unterschrieben,  binnen  drei
Tagen  nach  Ablauf  jeden  Vierteljahres  unaufgefordert  an  das  vorgenannte  Amt  einzureichen.
  Derselbe  hat  in  dies  Register  spätestens  eine  Stunde  vor  Beginn  der
jedesmaligen  Braueinmaischung:

1)  die  fortlaufende  Nummer  der  Gebräude,

2)  Tag  und  Stunde  der  Eintragung,

3)  Tag  und  Stunde  der  Einmeaischung,

4)  das  Gewicht  der  zu  dem  Gebräude  zu  verwendenden  Braustoffe  nach  Centnem
  und  Pfunden,