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(Nr. 1397.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung
für Branntwein in Baden. Vom 9. November 1880.
In Großherzogthum Baden ist vom 1. September d. J. ab an Stelle der
bisherigen Sätze der 1ebergangsabgabe von Branntwein (vergl. Bekanntmachung
vom 20. Mai d. J.) Reichs-Gesetzbl. S. 112) der Satz von 14 Pf., und an
Stelle der ebendort bezeichneten Steuerrückvergütung für Branntwein eine solche
von 9 Pf. für jedes Liter absoluten Alkohol oder je 100 Literprozente getreten.
Berlin, den 9. November 1880.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Scholz.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.