Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

  
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Reichs-Gesetzblatt 
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6. 
Inhalt: Gesetz, betrefend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1880/81. S. 27. — 
Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 aus- 
gegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. S. 94. 
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(Nr. 1366.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1880/81. Vom 26. März 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen r. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags) was folgt: K1 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1880/81 wird « 
in Ausgabe 
auf 539 252 640 Mark, nämlich 
auf 466 289 719 Mark an fortdauernden, und 
auf 72 962 921 Nart an einmaligen Ausgaben, 
un 
in Einnahme 
auf 539 252 640 Mark 
festgestellt. 62 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigesü te Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1880 bis 31. März 1881 
wird auf 132 000 Mark festgestellt. 
F. 3. 
Der- echeranier wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von vierzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
F. 4. 
Die Bestimmung des Linssatzes dieser Schatanweisungen, deren Aus- 
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, 
Reichs-Gesetbbl. 1880. 8 
  
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1880.
	        
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