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Reichs-Gesetzblatt
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Inhalt: Gesetz, betrefend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1880/81. S. 27. —
Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 aus-
gegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. S. 94.
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(Nr. 1366.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1880/81. Vom 26. März 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen r.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags) was folgt: K1
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1880/81 wird «
in Ausgabe
auf 539 252 640 Mark, nämlich
auf 466 289 719 Mark an fortdauernden, und
auf 72 962 921 Nart an einmaligen Ausgaben,
un
in Einnahme
auf 539 252 640 Mark
festgestellt. 62
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigesü te Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1880 bis 31. März 1881
wird auf 132 000 Mark festgestellt.
F. 3.
Der- echeranier wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von vierzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
F. 4.
Die Bestimmung des Linssatzes dieser Schatanweisungen, deren Aus-
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird,
Reichs-Gesetbbl. 1880. 8
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1880.