Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 196 — 
 
  
  
Steuersatz 
  
Berechnung 
vom der 
Stempelabgabe. 
 
Gegenstand der Besteuerung. 
Hundert. 
 
Mark. 
  
  
sofern den desfalls von dem Bundesrath zu 
erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird. 
II. Schlußnoten und Rechnungen. 
4 a) Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und 
Auszüge aus Tage= oder Geschäftsbüchern, 
Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige von 
einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern 
oder Unterhändlern im Bundesgebiete aus- 
gestellte Schriftstücke über den Abschluß oder 
die Prolongation oder die Bedingungen des 
Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, 
Rückkauf-, Tausch- oder Lieferungsgeschäfts, 
welches Wechsel, ausländische Banknoten oder 
ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, 
Staats- oder andere für den Handelsverkehr 
bestimmte Werthpapiere oder Mengen von 
solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die 
nach Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu 
werden pflegen, zum Gegenstande hat      - 20--- 
Wird eines der vorstehend bezeichneten Ge- 
schäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit 
prolongirt                                           1 - - - 
(Siehe übrigens §§. 9 und 10 des Gesetzes.) 
b) Rechnungen, Noten, Geschäftsbücheraus- 
züge und sonstige Berechnungen bestehender 
oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflich- 
tungen, welche im Bundesgebiete über abge- 
schlossene oder prolongirte Kauf- oder ander- 
weitige Anschaffungs- oder Lieferungsgeschäfte 
über Wechsel, ausländische Banknoten oder 
ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, 
Staats- oder andere für den Handelsverkehr 
  
  
  
  
 
	        
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