— 196 —
Steuersatz
Berechnung
vom der
Stempelabgabe.
Gegenstand der Besteuerung.
Hundert.
Mark.
sofern den desfalls von dem Bundesrath zu
erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.
II. Schlußnoten und Rechnungen.
4 a) Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und
Auszüge aus Tage= oder Geschäftsbüchern,
Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige von
einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern
oder Unterhändlern im Bundesgebiete aus-
gestellte Schriftstücke über den Abschluß oder
die Prolongation oder die Bedingungen des
Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-,
Rückkauf-, Tausch- oder Lieferungsgeschäfts,
welches Wechsel, ausländische Banknoten oder
ausländisches Papiergeld, ferner Aktien,
Staats- oder andere für den Handelsverkehr
bestimmte Werthpapiere oder Mengen von
solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die
nach Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu
werden pflegen, zum Gegenstande hat - 20---
Wird eines der vorstehend bezeichneten Ge-
schäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit
prolongirt 1 - - -
(Siehe übrigens §§. 9 und 10 des Gesetzes.)
b) Rechnungen, Noten, Geschäftsbücheraus-
züge und sonstige Berechnungen bestehender
oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflich-
tungen, welche im Bundesgebiete über abge-
schlossene oder prolongirte Kauf- oder ander-
weitige Anschaffungs- oder Lieferungsgeschäfte
über Wechsel, ausländische Banknoten oder
ausländisches Papiergeld, ferner Aktien,
Staats- oder andere für den Handelsverkehr