Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 219 — 
(Uebersetzung.) 
Tarif B. 
Zollsätze bei der Einfuhr in Rumänien. 
  
  
 
 
  
 Maßstab                           Tara in Prozenten 
— Benennung der Gegenstände. der Zollsätze. des 
Verzollung.      Bruttogewichts.“) 
1. Zucker: 
a) raffinirt, in Broden, zerstoßen oder pulveri- 
sirt; Zuckerkandis, Fruchtzucker und aufge- 
löster Zukker 100 kg  N. 20 Frk. 12 in Kisten und Fässern, 
b) Rohzucker und Kassonade (Farinzucker)  12   
c) Syrup und Melasse  4 in Säcken oder 6 Ballen. 
2. Bier:  20 in Kisten, 
a) in Flaschen und Krügen  15 25 in Überfässem, 
b) inFässem................  8,5 15 einfachen Fäs. 
sern. 
3. Gebrannte geistige Flüssigkeiten aller Art, 
wie: Branntwein, Alkohol, Rum, Arrak, 
Punschessenz, Liqueure und andere versüßte 
oder nicht versüßte geistige Flüssigkeiten 25 20 in Kisten, 
25 in Ueberfässern, 
15 in einfachen Fässern 
  
  
  
4. Wachs:  
a) roh, weiß oder gelb aller Art  43  
b) verarbeitet, weiß oder gelb, wie: Kerzen, 12 in Kisten und 
Figuren, Blumen oder andere Waaren Fässern. 
aller Art.                                  55  
5. Lichte aus Stearin und Wallrath aller . 
Art.                                                      25  12 in Kisten und 
Fässern. 
  
  
*) Bei Waaren, welche nach dem gegenwärtigen Tarife nur einem Maximalzolle von 7 Frk. 50 Ct. per 
100 Kilogramm unterliegen, sowie bei denjenigen, bei welchen keine Tara angegeben ist, werden die Abgaben nach dem 
Bruttogewichte erhoben.
	        
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