Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, bleibt den Landes- 
regierungen mit der Maßgabe überlassen, daß mit den von den höheren Ver- 
waltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwaltungs- 
behörden zu betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht 
in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben. 
Die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekannt zu 
machen. 
Bei Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, welche ausschließlich für 
Betriebe des Reichs oder des Staates errichtet werden, können die Befugnisse und 
Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde den den 
Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden. 
§. 85. 
Bestehende Krankenkassen, in Ansehung deren nach den bisher geltenden 
Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des §. 1 fallen, eine Bei- 
trittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. 
Die Statuten dieser Kassen sind, soweit sie hinsichtlich der Bestimmungen 
über die Kassenleistungen und Kassenbeiträge, über die Vertretung und Ver- 
waltung der Kasse den Vorschriften dieses Gesetzes nicht genügen, bis zum 
1. Januar 1885 der dazu erforderlichen Abänderung zu unterziehen. 
Wird die erforderliche Abänderung nicht bis zu diesem Zeitpunkte auf dem 
durch die bisher geltenden Vorschriften vorgesehenen Wege vorgenommen, so wird 
dieselbe von der höheren Verwaltungsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung 
vollzogen. 
Bisherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes von den Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen, können, soweit 
sie nicht in Invaliden-, Wittwen- und Waisenpensionen bestehen, beibehalten 
werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hülfe der Ein- 
künfte des etwa vorhandenen Vermögens nach dem Urtheile der höheren Ver- 
waltungsbehörde zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend sind, 
oder auf dem für die Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege und unter 
Berücksichtigung der Vorschrift des §. 31 Absatz 2 erhöht werden. 
Im übrigen finden auf die Abänderung des Statuts die Vorschriften der 
§§. 24, 30 Anwendung. 
§. 86. 
Für Kassen der in §. 85 bezeichneten Art, welche neben den nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen Invaliden-, Wittwen- oder Waisen- 
pensionen gewähren, treten folgende Bestimmungen in Kraft: 
1. Die bisherige Kasse bleibt als Krankenkasse bestehen. Auf dieselbe 
finden die Vorschriften des §. 85 Anwendung.
	        
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