Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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II. An die Stelle des §. 40 der Gewerbeordnung treten folgende Be- 
stimmungen: 
§. 40. 
Die in den §§. 29 bis 33 a und im §. 34 erwähnten Approbationen und 
Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestimmungen 
in den §§. 33 a, 53 und 143 widerrufen werden. 
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §. 30, 
30a, 32, 33, 33a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den 
§. 33a 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. Wegen des 
Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21. 
Artikel 5. 
An die Stelle des §. 35 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 
§. 35. 
Die Ertheilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Gewerbe, 
sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen vor- 
liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen 
Gewerbebetrieb darthun. 
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel (Handel 
mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, Klein- 
handel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch oder dergleichen), sowie der 
Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle 
oder Leinen, und der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen. 
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegen- 
heiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung 
der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen 
Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von dem 
Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Ge- 
schäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche gewerbsmäßig das Geschäft 
eines Auktionators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu versteigern, wenn 
sie nicht von den dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen 
als solche angestellt sind (§. 36). 
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, 
haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon 
Anzeige zu machen. 
Artikel 6. 
An die Stelle des §. 42 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 
§. 42. 
Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf 
dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels auch 
außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. 
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