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§. 138.
Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schrift-
liche Anzeige zu machen.
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäf-
tigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie
die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen
von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne
Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere
Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrik-
räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen
fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer
Arbeitstage, sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen
ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen
eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Zentralbehörde zu bestimmenden
Fassung und in deullicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält.
§. 139.
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer
Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den im §. 135 Absatz 2
bis 4 und im §. 136 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier
Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichs-
kanzler nachgelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Ver-
hütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibehörde, jedoch höchstens auf die
Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in ein-
zelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen
Arbeiter in einer anderen als der durch H. 136 vorgesehenen Weise geregelt wird,
so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen
durch die höhere Verwaltungsbehörde, im übrigen durch den Reichskanzler ge-
stattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht
länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden
nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen
müssen schriftlich erlassen werden.
§. 139a.
Durch Beschluß des Bundesraths kann die Verwendung von jugendlichen
Arbeitern sowie von Arbeiterinnen für gewisse Fabrikationszweige, welche mit
Reichs-Gesetzbl. 1883. 36