Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Reichs-Gesetzblatt. 
No 5. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche 
einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 33. 
  
  
  
(Nr. 1490.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen  
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 21. April 1883. 
Der. Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 4. April d. J. beschlossen, den 
Beschlüssen des Bundesraths, 
betreffend die Aufnahme der Kunstwollefabriken, Anlagen zur  
Herstellung von Celluloid und Dégrasfabriken in das Verzeichniß derjenigen 
Anlagen, welche nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) einer besonderen  
Genehmigung bedürfen (Bekanntmachungen vom 12. Juli und 23.  
Dezember 1882, Reichs-Gesetzbl. S. 123 und 141), 
die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen. 
Berlin, den 21. April 1883. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Bosse. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1883. 8 
  
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1883.
	        
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