Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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repräsentiren, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Rohstoffen, 
aus denen sie erzeugt werden, erhoben wurden. Eine Ausfuhrprämie sollen sie 
nicht enthalten. 
Artikel VII. 
Bei der Einfuhr von Waaren deutscher Provenienz nach Serbien haben 
die in der beigeschlossenen Anlage B enthaltenen Zölle und Zollbefreiungen in 
Anwendung zu kommen. 
Insofern in Serbien in Folge von Gesetzen oder Verträgen mit dritten 
Staaten für die Einfuhr von Waaren andere Verzollungsarten oder Zölle als 
die gemäß der Anlage B vereinbarten in Anwendung kommen, hat der  
Importeur von Waaren deutscher Provenienz die freie Wahl, dieselben nach diesen 
letzteren Verzollungsarten und Zollsätzen oder nach den in der Anlage B vereinbarten 
 Zöllen verzollen zu lassen. 
In jedem Falle kann der Importeur zwischen den verschiedenen bestehenden 
Verzollungsarten und Zollsätzen nach eigenem Belieben wählen und darf in der 
Ausübung dieses Rechtes weder unmittelbar noch mittelbar gehindert werden. 
Alle Waaren serbischer Provenienz werden bei der Einfuhr nach Deutschland 
 auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Verzollung von 
Waaren nach ihrem Werthe sind in der Anlage C enthalten. 
Artikel VIII. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr- 
und Ausfuhrzölle, der zollamtlichen Niederlagen, der Nebengebühren, der  
Zollformalitäten, ferner in Bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Gemeinde 
oder Korporation zur Hebung gelangenden inneren Verbrauchsabgaben und  
Akzisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden Theile, den 
anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den 
Tarifen theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht gewährt 
haben sollte. Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene - 
Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen 
vertragschließenden Theile zu statten kommen. 
Artikel IX. 
Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird 
beiderseits für folgende Gegenstände unter der Bedingung, daß dieselben binnen 
einer im voraus bestimmten Frist zurückgeführt werden und daß deren Identität 
außer Zweifel ist, zugestanden: 
Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus 
dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschließenden Theiles in
	        
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