Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Die  Dienstpapiere  müssen  stets  von  den  das  etwaige  kaufmännische  Geschäft
oder  Gewerbe  des  Konsularbeamten  betreffenden  Büchern  und  Papieren  vollständig
gesondert  sein.

Artikel  VI.

In  Fällen  der  Behinderung,  Abwesenheit  oder  des  Todes  von  Generalkonsuln,
  Konsuln  oder  Vizekonsuln  sollen  die  Kanzler  und  Sekretäre,  sofern  sie
in  dieser  Eigenschaft  den  betreffenden  Behörden  bereits  vorgestellt  sind,  von  Rechtswegen
  befugt  sein,  einstweilig  die  konsularischen  Amtsbefugnisse  auszuüben,  und
sie  sollen  während  dieser  Zeit  die  Freiheiten  und  Privilegien  genießen,  welche  nach
diesem  Vertrage  damit  verbunden  sind.

Artikel  VII.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln  können,  sofern  sie  durch  die
Gesetzgebung  des  Staates,  welcher  sie  ernannt  hat,  dazu  befugt  sind,  vorbehaltlich
der  Zustimmung  der  Landesregierung,  Konsularagenten  in  den  Städten  und
Plätzen  ihres  Amtsbezirks  ernennen.

Diese  Agenten  können  ohne  Unterschied  aus  Angehörigen  beider  Länder
oder  dritter  Staaten  gewählt  werden.  Sie  erhalten  eine  Bestallung  von  dem
Konsul,  welcher  sie  ernannt  hat  und  dessen  Weisungen  sie  unterstellt  sind.  Die
in  diesem  Vertrage  verabredeten  Privilegien  und  Befreiungen  stehen  vorbehaltlich
der  in  den  Artikeln  II  und  III  vorgesehenen  Ausnahmen  auch  ihnen  zu.

Es  wird  besonders  bemerkt,  daß,  wenn  ein  in  einem  der  beiden  Länder
bestellter  Konsularbeamter  aus  den  Angehörigen  dieses  Landes  erwählt  wird,  derselbe
nach  wie  vor  als  Angehöriger  des  Staates  betrachtet  wird,  dem  er  angehört,  und
daß  er  folgeweise  den  Gesetzen  und  Bestimmungen  unterworfen  bleibt,  welche  an
seinem  Amtssitze  für  die  Landesangehörigen  maßgebend  sind;  es  soll  jedoch  dadurch
die  Ausübung  seiner  Amtsbefugnisse  in  keiner  Weise  gehindert,  noch  die  Unverletzlichkeit
  der  Konsulatsarchive  gefährdet  werden.

Artikel  VIII.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten  können
in  Ausübung  der  ihnen  zuertheilten  Amtsbefugnisse  sich  an  die  Behörden  ihres
Amtsbezirks  wenden,  um  gegen  jede  Verletzung  der  zwischen  beiden  Theilen  bestehenden
  Verträge  oder  Vereinbarungen  und  gegen  jede  den  Angehörigen  des
Staates,  der  sie  ernannt  hat,  zur  Beschwerde  gereichende  Beeinträchtigung  Einspruch
  zu  erheben.  Wenn  ihre  Vorstellungen  durch  diese  Behörden  nicht  berücksichtigt
  werden,  so  können  sie,  in  Ermangelung  eines  diplomatischen  Vertreters
genannten  Staates,  sich  an  die  Zentralregierung  des  Landes  wenden,  in  welchem
sie  ihren  Amtssitz  haben.