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Die Dienstpapiere müssen stets von den das etwaige kaufmännische Geschäft
oder Gewerbe des Konsularbeamten betreffenden Büchern und Papieren vollständig
gesondert sein.
Artikel VI.
In Fällen der Behinderung, Abwesenheit oder des Todes von Generalkonsuln,
Konsuln oder Vizekonsuln sollen die Kanzler und Sekretäre, sofern sie
in dieser Eigenschaft den betreffenden Behörden bereits vorgestellt sind, von Rechtswegen
befugt sein, einstweilig die konsularischen Amtsbefugnisse auszuüben, und
sie sollen während dieser Zeit die Freiheiten und Privilegien genießen, welche nach
diesem Vertrage damit verbunden sind.
Artikel VII.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können, sofern sie durch die
Gesetzgebung des Staates, welcher sie ernannt hat, dazu befugt sind, vorbehaltlich
der Zustimmung der Landesregierung, Konsularagenten in den Städten und
Plätzen ihres Amtsbezirks ernennen.
Diese Agenten können ohne Unterschied aus Angehörigen beider Länder
oder dritter Staaten gewählt werden. Sie erhalten eine Bestallung von dem
Konsul, welcher sie ernannt hat und dessen Weisungen sie unterstellt sind. Die
in diesem Vertrage verabredeten Privilegien und Befreiungen stehen vorbehaltlich
der in den Artikeln II und III vorgesehenen Ausnahmen auch ihnen zu.
Es wird besonders bemerkt, daß, wenn ein in einem der beiden Länder
bestellter Konsularbeamter aus den Angehörigen dieses Landes erwählt wird, derselbe
nach wie vor als Angehöriger des Staates betrachtet wird, dem er angehört, und
daß er folgeweise den Gesetzen und Bestimmungen unterworfen bleibt, welche an
seinem Amtssitze für die Landesangehörigen maßgebend sind; es soll jedoch dadurch
die Ausübung seiner Amtsbefugnisse in keiner Weise gehindert, noch die Unverletzlichkeit
der Konsulatsarchive gefährdet werden.
Artikel VIII.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln oder Konsularagenten können
in Ausübung der ihnen zuertheilten Amtsbefugnisse sich an die Behörden ihres
Amtsbezirks wenden, um gegen jede Verletzung der zwischen beiden Theilen bestehenden
Verträge oder Vereinbarungen und gegen jede den Angehörigen des
Staates, der sie ernannt hat, zur Beschwerde gereichende Beeinträchtigung Einspruch
zu erheben. Wenn ihre Vorstellungen durch diese Behörden nicht berücksichtigt
werden, so können sie, in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters
genannten Staates, sich an die Zentralregierung des Landes wenden, in welchem
sie ihren Amtssitz haben.