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der Abschriften, Auszüge oder Uebersetzungen Zweifel erhoben werden, so soll die
Konsularbehörde der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen die Urschrift behufs
Vergleichung zur Verfügung stellen.
Artikel X.
Die diplomatischen Vertreter, die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln
des Deutschen Reichs in Serbien haben, soweit sie von ihrer Regierung dazu ermächtigt
sind, das Recht, daselbst bürgerlich gültige Eheschließungen von Angehörigen
des Deutschen Reichs nach Maßgabe der Gesetze des letzteren vorzunehmen.
Artikel XI.
Verstirbt ein Deutscher in Serbien oder ein Serbe in Deutschland an einem
Orte, an welchem ein Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul der Nation des
Verstorbenen seinen Amtssitz hat, oder wenigstens in der Nähe dieses Ortes, so
soll die Ortsbehörde der Konsularbehörde hiervon unverzüglich Nachricht geben.
In gleicher Weise soll die Konsularbehörde, wenn sie zuerst von dem Todesfalle
Kenntniß erhält, die Ortsbehörde mit Nachricht versehen.
Die Konsularbehörde soll das Recht haben, von Amtswegen oder auf Antrag
der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere des Verstorbenen
unter Siegel zu legen, indem sie zuvor von dieser Amtshandlung die zuständige
Ortsbehörde benachrichtigt, welche derselben beiwohnen und ebenfalls ihre Siegel
anlegen kann.
Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Ortsbehörde
nicht abgenommen werden.
Sollte jedoch diese letztere auf eine von der Konsularbehörde an sie ergangene
Einladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb
achtundvierzig Stunden, vom Empfange der Einladung an gerechnet, sich nicht
eingefunden haben, so kann die Konsularbehörde allein zu der gedachten Amtshandlung
schreiten.
Die Konsularbehörde soll nach Abnahme der Siegel ein Verzeichniß aller
Habe und Effekten des Verstorbenen aufnehmen und zwar in Gegenwart der
Ortsbehörde, wenn diese in Folge der vorerwähnten Einladung jener Amtshandlung
beigewohnt hatte.
Die Ortsbehörde soll den in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokollen
ihre Unterschrift beifügen, ohne daß sie für ihre amtliche Mitwirkung bei diesen
Amtshandlungen Gebühren irgend welcher Art beanspruchen kann.
Artikel XII.
Die zuständigen Landesbehörden sollen die in dem Lande gebräuchlichen
oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen bezüglich der