Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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der  Abschriften,  Auszüge  oder  Uebersetzungen  Zweifel  erhoben  werden,  so  soll  die
Konsularbehörde  der  zuständigen  Landesbehörde  auf  Verlangen  die  Urschrift  behufs
Vergleichung  zur  Verfügung  stellen.

Artikel  X.

Die  diplomatischen  Vertreter,  die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln
des  Deutschen  Reichs  in  Serbien  haben,  soweit  sie  von  ihrer  Regierung  dazu  ermächtigt
  sind,  das  Recht,  daselbst  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  nach  Maßgabe  der  Gesetze  des  letzteren  vorzunehmen.

Artikel  XI.

Verstirbt  ein  Deutscher  in  Serbien  oder  ein  Serbe  in  Deutschland  an  einem
Orte,  an  welchem  ein  Generalkonsul,  Konsul  oder  Vizekonsul  der  Nation  des
Verstorbenen  seinen  Amtssitz  hat,  oder  wenigstens  in  der  Nähe  dieses  Ortes,  so
soll  die  Ortsbehörde  der  Konsularbehörde  hiervon  unverzüglich  Nachricht  geben.
In  gleicher  Weise  soll  die  Konsularbehörde,  wenn  sie  zuerst  von  dem  Todesfalle
Kenntniß  erhält,  die  Ortsbehörde  mit  Nachricht  versehen.

Die  Konsularbehörde  soll  das  Recht  haben,  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
  der  betheiligten  Parteien  alle  Effekten,  Mobilien  und  Papiere  des  Verstorbenen
unter  Siegel  zu  legen,  indem  sie  zuvor  von  dieser  Amtshandlung  die  zuständige
Ortsbehörde  benachrichtigt,  welche  derselben  beiwohnen  und  ebenfalls  ihre  Siegel
anlegen  kann.

Die  beiderseits  angelegten  Siegel  dürfen  ohne  Mitwirkung  der  Ortsbehörde
nicht  abgenommen  werden.

Sollte  jedoch  diese  letztere  auf  eine  von  der  Konsularbehörde  an  sie  ergangene
Einladung,  der  Abnahme  der  beiderseits  angelegten  Siegel  beizuwohnen,  innerhalb
achtundvierzig  Stunden,  vom  Empfange  der  Einladung  an  gerechnet,  sich  nicht
eingefunden  haben,  so  kann  die  Konsularbehörde  allein  zu  der  gedachten  Amtshandlung
  schreiten.

Die  Konsularbehörde  soll  nach  Abnahme  der  Siegel  ein  Verzeichniß  aller
Habe  und  Effekten  des  Verstorbenen  aufnehmen  und  zwar  in  Gegenwart  der
Ortsbehörde,  wenn  diese  in  Folge  der  vorerwähnten  Einladung  jener  Amtshandlung
beigewohnt  hatte.

Die  Ortsbehörde  soll  den  in  ihrer  Gegenwart  aufgenommenen  Protokollen
ihre  Unterschrift  beifügen,  ohne  daß  sie  für  ihre  amtliche  Mitwirkung  bei  diesen
Amtshandlungen  Gebühren  irgend  welcher  Art  beanspruchen  kann.

Artikel  XII.

Die  zuständigen  Landesbehörden  sollen  die  in  dem  Lande  gebräuchlichen
oder  durch  die  Gesetze  desselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  bezüglich  der