III
Die Bezifferung der auf einem Längenmaaße vorhandenen Unterabthei-
lungen des Meter darf nach Centimeter oder Millimeter ausgeführt werden,
wobei die Hinzufügung der abgekürzten Bezeichnungen cm für Centimeter, mm für
Millimeter zu den bezüglichen Ziffern gestattet ist.
§. 4.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
A. Fehlergrenzen für die Gesammtlänge.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens
betragen:
1. bei metallenen Präzisionsmaaßstäben, welche sämmtlich nur
aus einem Stücke bestehen dürfen:
bei einer Länge von 2 Meter 0,2 Millimeter
-- - -1.............. 0,1 -
- - -05 02 und 0,1 Meter 0,05 -
2. bei gewöhnlichen metallenen (aus einem oder aus mehreren
Stücken bestehenden) und von 0,5 Meter abwärts auch bei
den aus Elfenbein, hartem Holz u. s. w. hergestellten Maaßen:
bei einer Länge von 10 bis einschließlich 7 Meter 3 Millimeter
- 6 4 2 -
= = 3 und 2 Meter ......... 1 "
- - 1 Meter ............. ½ -
-- - 0,5, 0,2 und 0,1 Meter ¼ -
3. bei Werkmaaßstäben aus Holz (Meßlatten), zu denen auch die
zusammenlegbaren hölzernen Maaße von mehr als 2 Meter
Länge zu rechnen sind, sowie bei hölzernen Maaßstäben für
Langwaaren, welche letzteren nur aus einem Stücke bestehen
dürfen:
bei einer Länge von 10 bis einschließlich 7 Meter 6 Millimeter
6 4 4
3 und 2 Meter . . ... 2 -
- - - — 1 Meter . .. . . . .. . . . ... 1 -
- -0,5-.............. ¾
4. bei zusammenlegbaren hölzernen Maaßen von 2 Meter oder
kleinerer Länge:
bei einer Länge von 2 Meter . .. 2 Millimeter
1................ 1 -
- -0,5-...........¾