Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

III 
Die Bezifferung der auf einem Längenmaaße vorhandenen Unterabthei- 
lungen des Meter darf nach Centimeter oder Millimeter ausgeführt werden, 
wobei die Hinzufügung der abgekürzten Bezeichnungen cm für Centimeter, mm für 
Millimeter zu den bezüglichen Ziffern gestattet ist. 
§. 4. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
A. Fehlergrenzen für die Gesammtlänge. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens 
betragen: 
1. bei metallenen Präzisionsmaaßstäben, welche sämmtlich nur 
aus einem Stücke bestehen dürfen: 
bei einer Länge von 2 Meter 0,2 Millimeter 
-- - -1.............. 0,1 - 
- - -05 02 und 0,1 Meter 0,05 - 
2. bei gewöhnlichen metallenen (aus einem oder aus mehreren 
Stücken bestehenden) und von 0,5 Meter abwärts auch bei 
den aus Elfenbein, hartem Holz u. s. w. hergestellten Maaßen: 
bei einer Länge von 10 bis einschließlich 7 Meter 3 Millimeter 
 - 6 4 2 - 
= = 3 und 2 Meter ......... 1 " 
- -  1 Meter ............. ½ - 
-- - 0,5, 0,2 und 0,1 Meter ¼ - 
3. bei Werkmaaßstäben aus Holz (Meßlatten), zu denen auch die 
zusammenlegbaren hölzernen Maaße von mehr als 2 Meter 
Länge zu rechnen sind, sowie bei hölzernen Maaßstäben für 
Langwaaren, welche letzteren nur aus einem Stücke bestehen 
dürfen: 
bei einer Länge von 10 bis einschließlich 7 Meter 6 Millimeter 
6 4 4 
 
  3 und 2 Meter . . ... 2 - 
- - - — 1 Meter . .. . . . .. . . . ... 1 - 
 - -0,5-.............. ¾  
4. bei zusammenlegbaren hölzernen Maaßen von 2 Meter oder 
kleinerer Länge: 
bei einer Länge von 2 Meter . .. 2 Millimeter 
1................ 1 - 
 - -0,5-...........¾