Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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strecken auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung aus- 
schließlich vorbehalten. 
Artikel IX. 
Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen über 
die Bahnstrecken in ihrem Gebiete und den Betrieb auf denselben zustehenden 
Hoheits- und Aufsichtsrechte Kommissarien zu bestellen, welche die Beziehungen 
ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu 
vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten 
der kompetenten Landesbehörden geeignet sind. 
Artikel X. 
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechtes der Hohen vertragschließenden 
Theile über die in ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und über den darauf 
stattfindenden Betrieb, verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechtes über die 
den Betrieb führenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen im 
Allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben. 
Artikel XI. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete 
kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften 
und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt 
werden. 
Artikel XII. 
Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des preußischen Gebietes, 
oder ein preußischer Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebietes den Bau 
beziehungsweise Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisen- 
bahnen ganz oder theilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich 
derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und beziehungsweise dem Betriebe der 
Bahn herzuleitenden Entschädigungsansprüche den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit 
des Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, zu unterwerfen, 
insofern der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden 
Bahnverwaltung oder mit einer der übrigen an dem Transport betheiligten 
Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäfte hergeleitet wird. 
Artikel XIII. 
Reichsangehörige des einen der Hohen vertragschließenden Theile, welche 
von den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecken im Gebiete des
	        
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