Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Sitzung  an  einen  anderen  Ort  seines  Bezirks  zu  berufen,  wenn  ein  Fall  vorliegt,
welcher  eine  Beweisaufnahme  an  diesem  Orte  oder  in  dessen  Nähe  erforderlich  macht.

§.  12.

Oeffentlichkeit  des  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Oeffent-Verfahrens.
  lichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,
wenn  das  Schiedsgericht  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  oder  der

Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.

Parteien,  Zeugen,  Sachverständige  oder  bei  der  Verhandlung  nicht  betheiligte
  Personen,  welche  den  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  erlassenen  Befehlen
  des  Vorsitzenden  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Schiedsgerichts
aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  werden.  Gegen  die  Parteien  wird  sodann
verfahren,  wie  wenn  sie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.

§.  13.

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts
durch  den  Vorsitzenden  oder  durch  einen  von  diesem  ernannten  Berichterstatter.
Demnächst  sind  die  erschienenen  Betheiligten  zu  hören.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  Beisitzer  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen

zu  stellen.
§.  14.
Sitzungsprotokoll.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers.


Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die  Namen  des  Vorsitzenden
  und  der  mitwirkenden  Beisitzer,  sowie  deren  Eigenschaft  als  Vorsitzender,
Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  enthält,  und  den  Gang  der  Verhandlung  im  Allgemeinen
  angiebt.

Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen,  Vergleiche  und  solche  Anträge  und  Erklärungen
  der  Betheiligten,  welche  von  den  Schriftsätzen  abweichen,  Beschlüsse
des  Schiedsgerichts  sowie  die  Formel  der  Entscheidung  sind  in  das  Protokoll
aufzunehmen.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer,  in
Fällen  der  Entscheidung  außerdem  von  den  Beisitzern  zu  unterzeichnen.

§.  15.

Berathung  und  Be-  Die  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Schiedsgerichts  erfolgt  in  nichtschlußfassung.
  öffentlicher  Sitzung.

Wenn  nur  drei  Beisitzer  erschienen  sind,  so  wirkt  einer  der  Beisitzer  aus  der
doppelt  besetzten  Kategorie  nicht  mit,  und  zwar  scheidet  der  dem  Dienstalter  oder
bei  gleichem  Dienstalter  dem  Lebensalter  nach  jüngere  aus,  sofern  derselbe  nicht  zum
Berichterstatter  ernannt  ist.