— 282 —
Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirks zu berufen, wenn ein Fall vorliegt,
welcher eine Beweisaufnahme an diesem Orte oder in dessen Nähe erforderlich macht.
§. 12.
Oeffentlichkeit des Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent-Verfahrens.
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden,
wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der
Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Parteien, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht betheiligte
Personen, welche den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen
des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Beschluß des Schiedsgerichts
aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die Parteien wird sodann
verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten.
§. 13.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts
durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter.
Demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören.
Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen
zu stellen.
§. 14.
Sitzungsprotokoll. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers.
Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen des Vorsitzenden
und der mitwirkenden Beisitzer, sowie deren Eigenschaft als Vorsitzender,
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer enthält, und den Gang der Verhandlung im Allgemeinen
angiebt.
Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und solche Anträge und Erklärungen
der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, Beschlüsse
des Schiedsgerichts sowie die Formel der Entscheidung sind in das Protokoll
aufzunehmen.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, in
Fällen der Entscheidung außerdem von den Beisitzern zu unterzeichnen.
§. 15.
Berathung und Be- Die Berathung und Beschlußfassung des Schiedsgerichts erfolgt in nichtschlußfassung.
öffentlicher Sitzung.
Wenn nur drei Beisitzer erschienen sind, so wirkt einer der Beisitzer aus der
doppelt besetzten Kategorie nicht mit, und zwar scheidet der dem Dienstalter oder
bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach jüngere aus, sofern derselbe nicht zum
Berichterstatter ernannt ist.