Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

—  313  —

§.  64.
Verfahren  im  Falle  einer  Festnahme.

Den  Bahnpolizeibeamten  ist  gestattet,  die  festgenommenen  Personen  durch
Mannschaften  aus  dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen  Arbeitspersonal  in  Bewachung
  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort  abliefern  zu  lassen.  In  diesem
Falle  hat  der  Bahnpolizeibeamte  eine  mit  seinem  Namen  und  mit  seiner  Dienstqualität
  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  welche  vorläufig  die  Stelle  der
aufzunehmenden  Verhandlung  vertritt,  die  in  der  Regel  an  demselben  Tage,  an
dem  die  Uebertretung  konstatirt  wurde,  spätestens  aber  am  Vormittage  des
folgenden  Tages  an  die  Polizeibehörde  oder  den  Staats-  oder  Polizeianwalt  eingesendet
  werden  muß.

§.  65.
Aushang  der  Vorschriften  für  den  Personenverkehr.  Beschwerdebuch.

Ein  Abdruck  der  §§.  53  bis  65  dieses  Reglements  und  der  §§.  13,  14,  22
Absatz  2  und  5  und  §.  23  des  Betriebs-Reglements  ist  in  jedem  Warteraum
auszuhängen  und  ferner  auf  jeder  Station  ein  dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch
  im  Stationsbüreau  auszulegen.

V.  Bahnpolizeibeamte.

§.  66.
Bezeichnung  der  Bahnpolizeibeamten.

(1)  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  folgende  Eisenbahnbeamte
berufen:
1.  Betriebsdirektoren  und  Oberingenieure,
2.  Oberbetriebsinspektoren,

3.  Betriebsinspektoren  und  Betriebs-Bauinspektoren  (Transport-Oberinspektoren,
  Transportinspektoren  und  deren  Assistenten),

4.  Eisenbahnbaumeister,  Abtheilungsbaumeister  und  Ingenieure,
5.  Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,

ferner:

6.  Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofsinspektoren,  Bahnhofsverwalter),

7.  Stationsaufseher  (Bahnhofsaufseher)  und  Stationsassistenten  (Bahnhofs-Inspektionsassistenten),

Reichs-Gesetzbl.  1885.  59