Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(3z)  Im  Falle  zu  a  und  im  Falle  des  vorhergehenden  Absatzes  erfolgt  die  Erstattung
unter  Vorbehalt  der  Wiedereinziehung  des  Stempels  von  demjenigen  Vertragsschließenden,
der  bei  der  Beurkundung  des  Geschäfts  von  den  die  Nichtigkeit  bedingenden  Umständen
Kenntnis  gehabt  soder  die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  oder  die  Wandlung
verschuldet  hat.  "

(4)  Über  Anträge  auf  Erstattung  entscheidet  die  Steuerdirektivbehörde  und  sofern  die
Abgabe  vom  Grundbuchamt  erhoben  ist,  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung  der  Landesregierung,
  die  diesem  übergeordnete  Behörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur  stattzugeben,
wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  vom  Zeitpunkte  der  Zahlung  oder  Beitreibung  der  Abgabe
ab  gestellt  worden  ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Zahlung
oder  Beitreibung  der  Abgabe  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  dem  Tage,
an  dem  der  Antragsteller  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

(5)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  zu  vermerken.

(6ö)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

8  127n.
11.  Abgabenanrech-  (1)  Wird  die  Anrechnung  des  für  eine  Auflassung  oder  Umschreibung  gezahlten  Stempels
nung.  ..  .  .  »
auf  denjenigen  Abgabenbetrag  verlangt,  welcher  zu  einer  später  errichteten  Urkunde  über  das
der  Auflassung  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  erforderlich  ist,  so  ist  die  Bescheinigung
über  die  Zahlung  des  Stempels  vorzulegen.

(2)  Ergibt  die  Prüfung,  daß  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  mit  dem  der  Auflassung
oder  Umschreibung  zu  Grunde  liegenden  übereinstimmt,  so  ist  auf  der  Urkunde  der  bereits
entrichtete  Stempelbetrag  zu  bescheinigen.  Ist  dieser  geringer  als  der  zur  Urkunde  erforderliche,
so  ist  der  Mehrbetrag  nachzuerheben,  ist  er  höher,  so  ist  der  Unterschied  zu  erstatten  (§  127m
Abs.  1c).

(3)  Die  Anrechnung  ist  auf  der  Urkunde  zu  bescheinigen.  Das  weitere  Verfahren
bestimmt  sich  nach  S  127e.

Zum  §  89  des  Gesetzes.
§  127o.  1
12.  Besteuerung  der  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  im  §  89  des  Gesetzes  bezeichneten  Abgabe
Fidelsontaest,  K  wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabenbetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle.  Zuständig
*ioorm  der  Ab  ist  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  die  im  §  127)p  bezeichnete  Behörde  gelegen  ist.
gabenentrichb)
  greung  der  8  127p.
Abgabe.  (1)  Die  Festsetzung  der  Abgabe  liegt  vorbehaltlich  anderweitiger  Bestimmung  der  Landesregierung

  denjenigen  Behörden  ob,  denen  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen
die  Beaufsichtigung  der  Fideikommisse,  Lehn=  und  Stammgüter  übertragen  ist.