Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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der Richtigkeit der Eintheilung, und zwar in solcher Art, daß die letzteren außer 
dem Ansatz unter a oder c 
bei den Präzisionsmaaßen (Nr. 1) für die Prüfung je eines Hundert von 
Eintheilungsmarken beliebigen Abstandes, 
bei den gewöhnlichen Längenmaaßen (Nr. 2 bis 5) nur dann für die 
Prüfung je eines Hundert von Eintheilungsmarken in Anrechnung gebracht werden, 
wenn die letzteren um je ein Centimeter oder mehr von einander abstehen. 
Bei Eintheilungen in halbe Centimeter und in Millimeter, sowie bei noch 
engeren Eintheilungen wird zwar auch für jedes Hundert derjenigen Marken, 
welche um ganze Centimeter von den Enden des Maaßes abstehen, der volle Ansatz 
unter b oder d berechnet, dagegen wird bei den Untereintheilungen der Centimeter 
für die Prüfung je eines Hundert von Eintheilungsmarken bei den Maaßstäben 
unter Nr. 2 nur die Hälfte, bei den Maaßstäben unter Nr. 3 bis 5 nur ein 
Fünftel der unter b und d aufgeführten Beträge in Anrechnung gebracht. Wenn 
jedoch die Gesammtzahl aller Eintheilungsmarken, welche auf einem Maaße vor- 
handen sind, ein volles Hundert nicht übersteigt, so fällt die vorstehende Unter- 
scheidung zwischen der Prüfung von solchen Marken, welche um ganze Centimeter 
von den Enden des Maaßes abstehen, und den außerdem vorhandenen Unter- 
eintheilungen der Centimeter weg, und es wird lediglich der Gebührensatz unter 
A b beiehungsweis Cd für ein volles Hundert erhoben. 
In denjenigen Fällen, in welchen sich bei den so berechneten Einheitssätzen 
Bruchtheile von Pfennigen ergeben, sind diese Sätze auf die nächst größere ganze 
Zahl abzurunden. 
Jede Anzahl von Eintheilungsmarken, welche kleiner ist als ein volles 
Hundert, gilt bei obiger Gebührenberechnung gleich einem vollen Hundert. 
Diejenige Prüfung gewisser Haupttheilpunkte eines Maaßes, welche zur 
Ermittelung der Zulässigkeit seiner Gesammtlänge erforderlich ist, wenn die letztere 
ein Vielfaches der Gesammtlänge des Gebrauchsnormals beträgt, gilt lediglich als 
eine Stufe der Prüfung der Gesammtlänge, so daß dieselbe keine Gebühren- 
erhebung nach b oder d bedingen kann. 
In allen Fällen, in welchen an einem Maaße mehrere Begrenzungen der 
Gesammtlänge und mehrere Eintheilungen gesondert geprüft worden sind, werden 
die Gebühren für jede der Prüfungen der Gesammtlänge, sowie unter Berück- 
sichtigung der obigen Unterscheidungen für weitere oder engere Eintheilungen für 
soviel volle oder angefangene Hunderte von Eintheilungsmarken erhoben, als die 
Gesammtzahl der auf allen Seitenflächen des Maaßes enthaltenen und in ge- 
sonderter Weise geprüften Eintheilungsmarken beträgt. 
Bei denjenigen Maaßen, bei welchen die sämmtlichen auf einer und derselben 
Seitenfläche enthaltenen Eintheilungsmarken, gleichviel ob sie sich in der Mitte 
oder an den Kanten der Fläche befinden, oder ob sie sich von einer Kante bis 
zur anderen erstrecken, instruktionsmäßig nur als eine einzige Eintheilung zu be- 
trachten und zu prüfen sind, werden die Gebühren lediglich für Prüfung einer 
Gesammtlänge und einer Eintheilung erhoben.
	        
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