Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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gezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Betrieben vor- 
gekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr in den einzelnen 
Betrieben eine wesentlich verschiedene ist. 
§. 36. 
Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem 
Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung (§. 34) die 
Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung seines Be- 
triebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei sind dauernd beschäftigte 
Arbeiter mit dreihundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage 
weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (§. 6 Abs. 3) 
auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, die Arbeitsleistung von Be- 
triebsbeamten, Betriebsunternehmern und deren nicht versicherten Familien- 
angehörigen (§. 1 Abs. 3) aber nicht zu berücksichtigen (vergl. §. 80). 
§. 37. 
Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (§. 35), sowie die 
Abschätzung der Betriebe (§. 36) liegt nach näherer Bestimmung des Statuts 
(§. 22) den Organen der Genossenschaft ob. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben 
auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse 
diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veranlagung 
und Abschätzung erforderlich ist. 
§.  38. 
Den Gemeindebehörden sind seitens der Genossenschaft Verzeichnisse mitzu- 
theilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Genossen- 
schaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung nicht nach dem Maaß- 
stabe von Steuern erfolgt, welches das Ergebniß der Veranlagung und Abschätzung 
der Betriebe ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. 
Die Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Einsicht 
der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise 
bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunter- 
nehmer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeich- 
nisse, sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung ihrer Betriebe bei dem Ge- 
nossenschaftsvorstande beziehungsweise dem Genossenschaftsorgane, durch welches die 
Veranlagung und Abschätzung erfolgt ist, Einspruch erheben. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem 
Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde 
an den Genossenschaftsausschuß (§. 22 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des 
letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.
	        
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