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erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit
Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden,
wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten
Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden
einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die
Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines
Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten
Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer
Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben
sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu
unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen.
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung
über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Be-
stimmungen in den §§. 19 bis 25.
§. 43.
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte
und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen-
schaft über.
Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden
und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt
dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Ge-
nossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile ein-
getretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher
die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.
Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter
Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus-
scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft
aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen
erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen.
Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent-
schädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren
Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Ver-
mögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden.
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung derselben
über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt entschieden.