Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit 
Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, 
wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten 
Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird. 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die 
Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines 
Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten 
Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. 
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer 
Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben 
sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu 
unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung 
über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in den §§. 19 bis 25. 
§. 43. 
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen 
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte 
und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen- 
schaft über. 
Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden 
und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt 
dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Ge- 
nossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile ein- 
getretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher 
die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter 
Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus- 
scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft 
aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen 
erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. 
Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent- 
schädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren 
Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Ver- 
mögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung derselben 
über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt entschieden.
	        
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