Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Kosten. 
Landes- Versicherungs- 
ämter. 
— 166 — 
In den Fällen zu b und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung 
von zwei richterlichen Beamten.  
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 
des Bundesraths geregelt. 
§. 99. 
Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt 
das Reich.  
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten 
und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage fest- 
zusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem 
Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe 
der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, 
Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) finden auf sie keine Anwendung. 
§. 100. 
Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten 
derselben von den Landesregierungen Landes-Versicherungsämter errichtet (§§. 92, 
93 des Unfallversicherungsgesetzes), so finden hinsichtlich der Zusammensetzung der- 
selben die Bestimmungen des §. 95 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. An der Wahl der aus der Mitte der Genossenschaftsvorstände zu 
wählenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur die Vorstände der- 
jenigen Genossenschaften theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiete 
eines anderen Bundesstaates belegen ist, nicht umfassen. Die Wahl 
erfolgt unter Leitung des Landes-Versicherungsamts. Das Stimmen- 
verhältniß der einzelnen Wahlkörper wird unter Berücksichtigung der Zahl 
der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen von der 
Landesregierung bestimmt. Solange eine Wahl nicht zu Stande ge- 
kommen ist, werden Vertreter der Betriebsunternehmer von der Landes- 
Zentralbehörde ernannt. 
2. Die Berufung der Vertreter der Arbeiter erfolgt durch die Landes- 
Zentralbehörde. 
Die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung wird durch 
die Landesregierung geregelt. 
§. 101. 
Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen 
Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete 
des betreffenden Bundesstaates belegen ist. In den Angelegenheiten dieser Berufs- 
genossenschaften gehen die in den §§. 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 43, 46,
	        
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