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48, 64, 67, 68, 82, 84, 87, 88, 91, 93, 94, 96, 97, 107, 126 dem Reichs-
Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungs-
amt über.
Soweit jedoch in den Fällen der §§. 38, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68
eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des Reichs-Ver-
sicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das
Reichs-Versicherungsamt.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Reichs-Versicherungsamt zuständig
für Entscheidungen auf Grund der §§. 30, 32, 37, 38, 62, 63 des Unfallver-
sicherungsgesetzes.
Das Landes-Versicherungsamt hat in derartigen Fällen (Abs. 2 und 3)
die Akten an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben.
Treten für eine der im Absatz 1 genannten, der Aufsicht eines Landes-
Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des
§. 14 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden
Bundesstaat über.
Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im §. 98 unter
b bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen
und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu b und c
außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.
IX. Reichs- und Staatsbetriebe.
§. 102.
Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundesstaates
verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs-
genossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und Obliegen-
heiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden
durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen
von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für
die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der
Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mit-
zutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind.
§. 103.
Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des §. 102 an
die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §§ 13 bis 42, 44 bis 48,
64 Absatz 4, 65, 67 Absatz 1, 76 bis 83, 84 Absatz 2 und 3, 85, 87, 88 bis 94,
95 Absatz 1, 96, 97, 98 Absatz 1 lit. a, d, e, 123 bis 128 keine Anwendung.
§. 104.
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem
zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 2) kann durch
Reichs- und Staats-
betriebe.