§. 22.
§. 23.
§. 24.
§. 25.
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Die Bremsersitze an den Güterwagen müssen so
konstruirt sein, daß, wenn zwei derselben einander
gegenüberstehen, die volle Vorderfläche der Bremser-
sitze hinter der eingedrückten Bufferfläche zurücksteht.
Horizontaler Abstand der Vorderfläche von der
Stirnebene der Buffer
Für bestehendes Material wird kein Maaß fest-
gesetzt.
Wagen, welche wegen ihrer Querschnittmaaße auf
einer Bahnstrecke nicht verkehren können, werden
vom internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die
bezüglichen Vorschriften der Bahnverwaltungen sind
den betheiligten Staaten bekannt zu geben.
Jeder Wagen muß nachstehende Bezeichnungen
tragen:
1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
2. eine Ordnungsnummer;
3. die Tara oder das Eigengewicht des Fahr-
zeuges nach der letzten Gewichtsaufnahme, ein-
schließlich Räder und Achsen;
4. die Tragfähigkeit oder das Maximalladegewicht;
Personenwagen sind von dieser Bestimmung
ausgenommen;
5. den Radstand, wenn derselbe über 4 500 mm
beträgt; diese Bestimmung bezieht sich blos auf
neu zu erbauendes Material;
6. eine spezielle Angabe, im Falle die Achsen radial
verstellbar sind.
Die Schlösser der dem internationalen Verkehr
dienenden Personenwagen, insofern die Thüren
dieser Wagen überhaupt mittelst eines Schlüssels
verschließbar sind, sollen entweder dem einen oder
dem anderen der beiden Schlüsseltypen entsprechen,
welche in beiliegender Zeichnung des Doppelschlüssels
dargestellt sind.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1887.
Maximum Minimum
Millimeter. Millimeter.
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Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1887 in Kraft.
Berlin, den 17. Februar 1887.