Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

§. 22. 
§. 23. 
§. 24. 
§. 25. 
— 115 — 
Die Bremsersitze an den Güterwagen müssen so 
konstruirt sein, daß, wenn zwei derselben einander 
gegenüberstehen, die volle Vorderfläche der Bremser- 
sitze hinter der eingedrückten Bufferfläche zurücksteht. 
Horizontaler Abstand der Vorderfläche von der 
Stirnebene der Buffer 
Für bestehendes Material wird kein Maaß fest- 
gesetzt. 
Wagen, welche wegen ihrer Querschnittmaaße auf 
einer Bahnstrecke nicht verkehren können, werden 
vom internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die 
bezüglichen Vorschriften der Bahnverwaltungen sind 
den betheiligten Staaten bekannt zu geben. 
Jeder Wagen muß nachstehende Bezeichnungen 
tragen: 
1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
2. eine Ordnungsnummer; 
3. die Tara oder das Eigengewicht des Fahr- 
zeuges nach der letzten Gewichtsaufnahme, ein- 
schließlich Räder und Achsen; 
4. die Tragfähigkeit oder das Maximalladegewicht; 
Personenwagen sind von dieser Bestimmung 
ausgenommen; 
5. den Radstand, wenn derselbe über 4 500 mm 
beträgt; diese Bestimmung bezieht sich blos auf 
neu zu erbauendes Material; 
6. eine spezielle Angabe, im Falle die Achsen radial 
verstellbar sind. 
Die Schlösser der dem internationalen Verkehr 
dienenden Personenwagen, insofern die Thüren 
dieser Wagen überhaupt mittelst eines Schlüssels 
verschließbar sind, sollen entweder dem einen oder 
dem anderen der beiden Schlüsseltypen entsprechen, 
welche in beiliegender Zeichnung des Doppelschlüssels 
dargestellt sind. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 
  
  
  
Maximum Minimum 
Millimeter. Millimeter. 
— 40 
20 
  
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1887 in Kraft. 
Berlin, den 17. Februar 1887.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.